14.08.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Machtlos im Kampf gegen illegale Spiele».
LINZ/WIEN. Ein absurdes Gesetzes-Wirr-Warr macht es den Polizeibehörden kaum möglich, gegen illegale Glücksspielautomaten vorzugehen.
Vergangene Woche berichteten die OÖN exklusiv über illegale Glücksspiel-Automaten in Oberösterreich. Experten schätzen, dass 3000 "Einarmige Banditen" in Wettbüros, Tankstellen und Spielhöllen aufgestellt sind.
"Die Gesetzeslage ist ein Dilemma", sagt Bernhard Hindinger von der Polizei-Abteilung des Landes Oberösterreich. Der Bund verbietet "großes Glücksspiel" (mehr als 50 Cent Einsatz, mehr als 20 Euro Gewinn, Anm.) und beauftragt die Bezirkshauptmannschaften (BH) mit der Kontrolle. Das "große Glücksspiel" ist aber auch durch den § 168 Strafgesetzbuch verboten. Neben den Bezirkshauptmannschaften sind also auch die Bezirksgerichte zuständig.
"Wenn wir Automaten beschlagnahmen, müssen wir zuerst Anzeige bei Gericht machen", sagt Hindinger. Das Dilemma: Bei beschlagnahmten Geräten ist die Beweisführung technisch schwierig.
Die Apparate zeigen - wenn überhaupt - nur noch Daten der zuletzt gespielten Partie an. "Die Gerichte fällen mangels Beweisen oft Freisprüche oder verhängen nur geringe Geldbußen", sagt der Jurist. Trotzdem: Ist ein Gerichtsverfahren - auch ohne Ergebnis - einmal beendet, dürfen die Bezirksbehörden nichts mehr tun. "Doppelbestrafungsverbot" bzw. "stillschweigende Subsidiarität" nennen dies Juristen.
"Wenn wir gegen Betreiber dann wegen Verstößen gegen das in Oberösterreich verbotene kleine Glücksspiel (Einsatz maximal 50 Cent, Gewinn maximal 20 Euro, Anm. d. Red.) vorgehen, ziehen wir vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Kürzeren", sagt Hindinger.
Der Verwaltungssenat entscheide dann, dass die Strafe zu Unrecht verhängt worden sei. "Die Argumentation lautet, es handle sich ja nicht um kleines, sondern um großes Glücksspiel." Der zuständige Landesrat Josef Ackerl hat Bundeskanzler Alfred Gusenbauer um eine Gesetzesreform ersucht. Bislang ohne Reaktion. (staro) Quelle: nachrichten.at
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