21.08.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «VG Hannover erlaubt Online-Casino».
Hannover - Die niedersächsischen Spielbanken dürfen grundsätzlich ein Online-Casino einrichten. Das Verwaltungsgericht Hannover gab am Montag einer Klage der privaten Spielbanken Niedersachsen GmbH gegen das Land statt, das einem Internet-Casino die Zulassung verweigert hatte. Die Spielbanken-Gesellschaft brauche zur Aufnahme des Spielbetriebs im Internet keine erneute Genehmigung, urteilten die Verwaltungsrichter.
Das Gericht wies lediglich den Antrag der Spielbankgesellschaft ab, das Online-Casino schon vor Rechtskraft des Urteils zu erlauben. Eine Berufung gegen das Urteil ließ das Verwaltungsgericht zwar nicht zu. Das niedersächsische Finanzministerium kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel werde man zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und prüfen, sagte Finanzminister Hartmut Möllring (CDU).
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zu Gunsten der Spielbankengesellschaft mit der wechselnden Gesetzeslage in Niedersachsen: 2001 hatte das Land durch Änderung des Spielbankengesetzes das Online-Spiel erlaubt und dann Anfang 2005 unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht wieder verboten. Die Spielbanken Niedersachsen GmbH, eine Tochter der Casino Austria, hatte 2003 eine Zulassung für den Spielbetrieb erhalten, die die Erlaubnis für ein Internet-Casino einschloss.
Die Erlaubnis für das Online-Spiels sei durch die neue gesetzliche Regelung im Jahr 2005 nicht wieder entfallen, urteilte das Verwaltungsgericht. Die erneute Gesetzesänderung enthalte ausdrücklich eine Übergangsregelung, die die Fortgeltung bereits erteilter Zulassungen vorsehe. Finanzminister Möllring zeigte sich von dem Urteil überrascht. Positiv wertete der CDU- Politiker, dass das Gericht die von Spielbankgesellschaft getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Spielsüchtigen als ausreichend einstufte. Die Sicherheitsvorkehrungen seien unter Mitwirkung der Aufsichtsbehörde entwickelt worden und entsprächen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, betonte Möllring. (Aktenzeichen: VG Hannover 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07)
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Spielbanken dürfen im Internet starten - aber noch nicht gleich! europaticker: Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Das Land hat jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.
Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt und stellte fest, dass die Klägerin auf Grundlage der ihr bisher erteilten Zulassung grundsätzlich berechtigt ist, in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anzubieten. Diese Zulassung sei durch die einschränkenden neuen gesetzlichen Regelungen nicht geändert worden, denn eine Übergangsregelung habe die Weitergeltung der bestehenden Zulassung ausdrücklich bestimmt. Da die einzelnen geplanten Spiele nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, sei eine gerichtliche Entscheidung insoweit nicht erforderlich. In diesem Umfang wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat danach zu 1/10 die Klägerin, zu 9/10 das Land Niedersachsen zu tragen.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin erreichen wollte, auch schon vor der Rechtskraft dieses Urteils das Internetangebot beginnen zu können, hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt es nicht für schlicht unzumutbar, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten. Nur unter dieser Voraussetzung sei aber ein Vollzug des Urteils, bevor es rechtskräftig sei, zulässig. Der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.
Finanzminister Hartmut Möllring: "In seinem Urteil beruft sich das Verwaltungsgericht auf die in 2001 erfolgte Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes, durch die den Spielbanken das Anbieten von Internetspiel ermöglicht wurde. Die daraufhin in 2003 erneuerte Zulassung umfasse somit auch den Internetbetrieb. Trotz der zum 01.01.2005 erfolgten nochmaligen Änderung des Spielbankengesetzes wirkt die Zulassung nach Auffassung des Gerichtes fort. Dieses Urteil ist für uns überraschend, wir müssen die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, bevor die niedersächsische Landesregierung über das Einlegen von Rechtsmitteln entscheiden kann."
Positiv bewertete der Finanzminister das Urteil des Verwaltungsgerichts in Hinblick auf die Sicherheitsmaßnahmen, die die Spielbankengesellschaft Niedersachsen für ihr Internetspiel eingerichtet hat. "Das Verwaltungsgericht Hannover sieht diese als ausreichend im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts an, was sicherlich auch auf die engagierte Mitwirkung des Niedersächsischen Finanzministeriums als Aufsichtsbehörde zurückzuführen ist", so Möllring. - 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -
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