18.09.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele».
Nr. 87 vom 18. September 2007
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Vollstreckungsschutz für Sportwettenvermittler -
Verwaltungsgericht Mainz hält Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungs- und europarechtswidrig von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Mainz hat einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Die Vermittlungsgesellschaft darf damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.
Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, auch wenn derzeit gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprächen. Das Gericht verweist darauf, dass es in Rheinland-Pfalz – anders als in allen anderen Bundesländern – ein privates Sportwettmonopol gibt. Das Bundesverfassungsgericht würde daher wohl erst recht die Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklären, da ein Glücksspielmonopol zu Gunsten eines Privaten im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) noch bedenklicher erscheine als ein staatliches Glücksspielmonopol (S. 4). Zusätzlich bleibe es ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist auch zu Gunsten eines privates Unternehmens treffen würde (wie es dies in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 bezüglich der Rechtslage in Bayern getan hat).
Selbst wenn die Übergangsregelung auch für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gelte, sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gerechtfertigt (S. 6). Zunächst müsste geklärt werden, ob die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits angemessen erfüllt seien (was nur in dem Hauptsacheverfahren entschieden werden könne). Darüber hinaus spreche vieles dafür, dass die rheinland-pfälzische Rechtslage gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) verstoße. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts dürften entgegenstehende nationale Vorschriften nicht angewandt werden. Eine Übergangsregelung kenne das Europarecht nicht. Für die Vereinbarkeit mit höherrangigem Europarecht spiele die tatsächliche Ausgestaltung durch den Auflagenbescheid des Finanzministeriums keine Rolle. Bislang sei nämlich die Gesetzeslage dem höherrangigen Recht nicht angepasst worden.
Angesichts der sehr schwerwiegenden verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Stadt aus. Dies habe auch keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan.
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Hinweis: Euroforum-Konferenz „Glücksspiel und Sportwetten“ am 22. und 23. Oktober 2007
Angesichts der aktuellen Rechtsentwicklung (geplante Verabschiedung des Glücksspielstaatvertrags, Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland, drei Vorlageverfahren an den Europäischen Gerichtshof aus Deutschland), die die Marktverhältnisse grundlegend ändern werden, empfiehlt sich eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung. Zu dem Thema „Glücksspiel und Sportwetten – Aktuelle Rechtslage und neue Geschäftspotentiale“ veranstaltet Euroforum am 22. und 23. Oktober 2007 in Wiesbaden eine Konferenz. Diese soll gerade rechtzeitig vor dem Ende der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustands zum 31. Dezember 2007 Antworten u. a. auf folgende aktuelle Fragen geben:
– Welche Geschäftsmodelle sind auf dem internationalen Wettmarkt erfolgreich? – Wie sehen denkbare deutsche Marktszenarien vor dem Hintergrund einer Liberalisierung aus? – Welche neuen Vertriebswege sind für Wett- und Medienunternehmen von Interesse?
Rechtanwalt Martin Arendts hält die Einführungspräsentation unter dem Titel „Quo vadis Deutschland? – Aktuelle Entwicklungen beim Sportwetten- und Glücksspielrecht“. Herr Dr. Norman Albers vom Deutschen Buchmacherverband spricht zu Besteuerungsmodellen. Herr Irsigler vom Österreichischen Buchmacherverband stellt das österreichische Modell dar. Reden werden des Weiteren Vertreter von privaten Anbietern, wie etwa bwin und FLUXX, sowie der Suchtforscher Prof. Dr. Gerhard Meyer.
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link: http://www.euroforum.com/ProduktTitel.aspx?pnr=P1102283 * * * * Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Frühere Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ sowie http://www.wettrecht.blogspot.com archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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