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Diverse Glücksspiel-Gesetz News aus Deutschland



21.09.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Diverse Glücksspiel-Gesetz News aus Deutschland».

Beschluss des BFH zur Umsatzsteuer - Begründung

Mit Nachricht vom 13.09.2007 haben wir darüber informiert, dass der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eines der vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf geführten Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geld-Gewinn- Spiel-Geräten durch Beschluss entschieden hat.

In dem Beschluss vom 09.08.2007, Az. V B 96/07, der heute veröffentlicht wurde, hat sich der BFH - wie von uns vermutet - inhaltlich zur Frage der Europarechtskonformität der Umsatzsteuer auf Umsätze aus Geld-Gewinn-Spiel-Geräten nicht geäußert. Die Entscheidung stützt sich ausschließlich darauf, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, weil die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde und im Schrifttum sowie in der Rechtssprechung der Finanzgerichte unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht voraussetzt, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen.

Letztlich sind also die Hauptsacheverfahren vor dem FG Düsseldorf und dem BFH, gegebenenfalls auch dem EuGH, abzuwarten.

Quelle.baberlin.de

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OVG Münster: Rückbau eines Punkte-Gewinnspielgerätes

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 4 B 2757/06, festgestellt, dass Spielgeräte, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung die Möglichkeit eines Gewinns bieten könnten, nach ihren aktuellen Spielabläufen tatsächlich aber nicht bieten, keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind.

Das hier betroffene Gerät "Magic Game" (Ultra Hot) wurde ursprünglich wie ein Geldspielgerät im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung behandelt, besaß jedoch nicht die erforderliche Bauartzulassung der PTB. Nachdem zwischenzeitlich ein Update durchgeführt worden ist, wird nur noch um Punkte gespielt. Die von einem Spieler erzielten Punkte werden addiert; die Punktsumme kann nach Spielende auf der internen Festplatte des Gerätes in einer Highscoreliste gespeichert und später wieder abgerufen werden. Mit dem Gerät können sechs Freispiele gewonnen werden. Darüber hinausgehende Spielzeit verlängernde Punktgewinne sind nicht vorgesehen.

Das OVG kommt zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der Zulassungs- und Erlaubnispflicht des § 33 c Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung allein maßgeblich ist, ob dass fragliche Gerät heute noch als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen ist. Um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handele es sich aber nicht schon dann, wenn das Gerät auf Grund seiner technischen Ausstattung mit Hard- und Software sowie seiner Beschaltung so eingesetzt werden könnte, dass es Geld- oder Sachgewinne bietet, sondern erst dann, wenn es auch tatsächlich so eingesetzt wird. Die Gefahr unangemessener hoher Verluste gehe nicht abstrakt vom Spielgerät, sondern von dem zum Einsatz kommenden aktuellen Spielablauf aus. Darauf stellen auch die in § 6 a SpielV enthaltenen Regelungen ab. Die Prüfung eines solchen Geräts ohne Gewinnmöglichkeit obliegt nach Auffassung des Gerichts nicht der PTB.

Rechtmäßige Untersagung von Aufstellen und Betrieb des Unterhaltungsautomaten "Trendy"

In diesem Verfahren befaßte sich das OVG Münster auch mit der Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Aufstellung und Betrieb des Unterhaltungsautomaten "Trendy".

Die Aufstellung und der Betrieb des "Trendy" sind nach Ansicht des Senats gemäß § 9 Absatz 2 SpielV verboten. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33 c, d der GewO zugelassene Spielgeräte keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren.

Die beim Unterhaltungsautomaten "Trendy" vorgesehenen sogenannten Bonuskredite stellen auch sonstige finanzielle Vergünstigungen dar, weil der Automat mit dem Einsatz weitere geldwerte Vorteile in Gestalt von Freispielen gewährt. Der Nutzer dieses Geräts ist auch Spieler im Sinne des § 9 Absatz 2 SpielV. Spieler ist nicht nur derjenige, der gerade an einem Spielgerät im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung spielt, sondern jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potenzieller Spieler in Betracht kommt. Dazu gehören also auch Kunden, die an Unterhaltungsspielgeräten spielen. Quelle:baberlin.de

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Abgeordnete fordern klare Regelungen für private Sportwettenanbieter

Erfurt - Abgeordnete aller Fraktionen haben sich am Donnerstag im Landtag für klare Regelungen im Umgang mit privaten Sportwetten ausgesprochen. Thüringen solle nicht den Fehler anderer Länder begehen und trotz rechtlicher Bedenken an dem staatlichen Monopol festhalten, sagte Mike Mohring (CDU) in der Debatte um die Reform des Glücksspielwesens. Vielmehr müsse gemeinsam mit privaten Anbietern ein gangbarer Weg gefunden werden.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem Staatsvertrag der Länder zum Lotteriewesen. Darin wird das Staatsmonopol festgeschrieben und das Glücksspiel an strenge Regeln der Suchtprävention geknüpft.

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BVerwG: Fun-Games nur mit einmal geleistetem Einsatz als Geldspielgeräte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 30.03.2007, Az. 6 B 13/07, festgestellt, dass so genannte Fun-Games als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO auch dann anzusehen sind, wenn der Spieler nur einmalig einen bestimmten Betrag dem Hinterlegungsspeicher zuführen, aber nicht "nachmünzen" kann.

Bereits in früheren Urteilen hat sich das BVerwG eingehend mit den Fun-Games befasst und diese als Geldspielgeräte im Sinne von § 33 c GewO angesehen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass jeder einzelne Spielvorgang, beginnend mit dem Einsatz der einzelnen Münze, als Spiel angesehen werden muss. Kann dem Spieler je nach Spielglück der bislang eingesetzte Betrag, wenn auch vermittelt durch ein Punktekonto, ganz oder teilweise zurückgewährt werden, so sind im Sinne der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewinnspielgerät erfüllt. Dafür sei es ohne Bedeutung, ob der Spieler über seinen bereits geleisteten, im Hinterlegungsspeicher registrierten Betrag hinaus noch weitere Beträge dem Spielgerät zuführen kann oder nicht. Diese Möglichkeit könne das Gewinn- und Verlustrisiko erhöhen, habe aber über dieses quantitative Element hinaus keine weitere Bedeutung.

Wesentliches Ziel des gewerblichen Spielrechts sei es, die Gefahr zu vermeiden, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 GewO). Dieses Ziel erfordere es, dass die hier in Rede stehenden Geräte nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn für sie eine Bauartzulassung besteht, die diese Gefahr verhindert. Denn sonst bestünde keine Gewähr dafür, dass Spieltakte und Einsätze nicht so ausgelegt werden, dass die Spieler unangemessen hohe Verluste erleiden. Ein unangemessen hoher Verlust ist auch dann zu verhindern, wenn er nicht durch Ausbeutung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer Verlustgefahr auszusetzen, erzielt wird.

Der Senat bekräftigt seine bisherigen Entscheidungen, wonach Fun-Games schon deshalb nicht aufgestellt werden dürfen, weil für sie die erforderliche Bauartzulassung fehlt.

Weitere Einzelheiten und den vollständigen Beschluss finden Sie in BA-Rundschreiben Nr. 053/07. Quelle: baberlin.de



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