28.09.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Glücksspielverbot auf dem Prüfstand».
Die US-Gesetzgebung zum Verbot von Online-Glücksspielen gerät nun auch in den USA selbst unter Beschuss. Ein im vergangenen Herbst beschlossenes Gesetz, das "unrechtmäßige Glücksspiele" unter Strafe stellt, soll nach der Klage eines Casino-Verbands auf den juristischen Prüfstand. Die "Internet Media Entertainment & Gaming Association" (IMEGA) eine erst in diesem Jahr gegründete Lobbyisten-Gruppe der Glücksspielindustrie, bezeichnet in ihrer Klage das Gesetz als verfassungswidrig.
Eine Behauptung, der das US-Justizministerium als beklagte Partei entschieden widerspricht. Tatsächlich steht die Klage des Verbands in diesem Punkt auf sehr schwachen Beinen, denn man beruft sich auf die mangelnde Zuständigkeit der Bundesregierung (10. Verfassungszusatz) und auf die Redefreiheit (1. Verfassungszusatz).
Interessanter scheint da schon, dass in der Klage auch ein Widerspruch Zwischen dem Gesetz und der Entscheidung der Welthandelsorganisation WTO konstruiert wird. Vor dem WTO-Gericht wurde entschieden, dass die USA mit ihrem Verbot des Online-Glücksspiels gegen das WTO-Abkommen verstößt. Die USA wollten sich dann einer Verurteilung durch den Hinweis entziehen, dass Online-Glücksspiele nicht Teil des Abkommens sein können, weil es diese Form des Glücksspiels bei Abschluss des Abkommens noch gar nicht gab.
Doch dem folgten die anderen WTO-Partner bisher nicht und verlangen stattdessen von den USA eine Kompensation. Allerdings scheint das unter fragwürdigen Umständen durch den Kongress geboxte Gesetz ohnehin nur eine Scheinfunktion zu erfüllen. Denn angewandt wurde es bisher nicht, obwohl es immer noch genügend Casinos und Poker-Spiele mit US- Kontakten gibt, die US-Spieler zulassen.
Mit Hilfe des Gesetzes können die USA nun aber wenigstens zeigen, dass alle Glücksspielangebote - nationale und internationale - von dem Verbot betroffen sind. Die WTO-Schiedsrichter hatten moniert, dass die US-Gesetze einseitig die Anbieter anderer Länder benachteilige. Quelle: intern.de
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