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Sportwettenrecht aktuell 2007-10-15 Recht der Sportwetten und Glücksspiele



15.10.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele».

Nr. 89 vom 15. Oktober 2007 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht:

• Verwaltungsgericht Arnberg gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz

• US-Finanzministerium und US-Zentralbankrat legen Regelungsentwurf zur Umsetzung des UIGEA vor

• Britische Glückspielstudie: Trotz Marktausweitung kein erhöhtes problematisches Glücksspielverhalten

* * *

Verwaltungsgericht Arnberg gewährt Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Soest gewährt (Beschluss vom 12. Oktober 2007, Az. 1 L 726/07). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann daher weiterhin Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehen schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW beruhende Strafbarkeit sei mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) nicht vereinbar. Dies führe wegen des Anwendungsvorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Rechtsnormen. Damit entfalle auch die Grundlage dafür, die Vermittlungstätigkeit zu unterbinden.

Das Sportwettengesetz NRW erfülle in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seinem Gambelli-Urteil an eine verhältnismäßige Einschränkung der Grundfreiheiten. Die rechtliche Ausgestaltung des in Nordrhein-Westfalen bestehenden Wettmonopols sei dem höherrangigen Recht bislang nicht angepasst worden.

Die Ende 2007 auslaufende, vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Übergangsfrist sei hierbei unbeachtlich. Dem Europarecht und dem EuGH seien derartige Übergangsfristen, während derer nationales Recht trotz Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter abwendbar sei, fremd. Im Übrigen dürfte nach der Rechtsprechung des EuGH (Unibet-Urteil) die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (Grundsatz der Effektivität). Der Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht werde daher nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil geschaffenen „Übergangsrechtslage“ behoben.

Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts könne auch nicht wegen einer sonst entstehenden „inakzeptablen Gesetzeslücke“ ausgeschlossen werden (so jedoch das OVG NRW, dagegen jedoch VG Köln und VG Minden). Der Vorrang des unmittelbar geltenden europäischen Rechts vor nationalem Recht sei ein „Grundpfeiler des EG-Vertrags“. Die fortgesetzte Anwendung europarechtswidrigen nationalen Rechts durch einen Mitgliedstaat käme einer einseitigen Aufkündigung der vertraglichen Bindungen gleich und würde die Regelungen des EG-Vertrages der nationalen Beliebigkeit preisgeben.

Von einer Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen sei nicht auszugehen. Die ausländischen lizenzierten Wettanbieter unterlägen in den konzessionierenden EU- Mitgliedstaaten bereits einer behördlichen Kontrolle nach den dortigen gesetzlichen Vorgaben. Gewichtige Unterschiede im Handeln der öffentlichen und privaten Sportwettenanbieter seien derzeit nicht zu erkennen.

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US-Finanzministerium und US-Zentralbankrat legen Regelungsentwurf zur Umsetzung des UIGEA vor von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das US-amerikanische Finanzministerium und der US-Zentralbankrat haben am 1. Oktober 2007 einen gemeinsamen, 51-seitigen Regelungsvorschlag zur Umsetzung des im letzten Jahr erlassenen Unlawful Internet Gambling Enforcement Act (UIGEA) vorgelegt. Mit dem UIGEA wollen die USA von ihr als rechtwidrig betrachtete Internet-Glücksspielanbieter bekämpfen. Hierzu sollen Zahlungsflüsse an ausländische Buchmacher und Glücksspielanbieter effektiv unterbunden werden (insbesondere Kreditkartenzahlungen, Überweisungen und Zahlungen per Scheck).

Der Regelungsvorschlag verpflichtet amerikanische Finanzfirmen, Vorschriften und Verhaltenweisen einzuführen, um Zahlungen an Glücksspielunternehmen im Zusammenhang mit verbotenem Glücksspiel über das Internet zu unterbinden („reasonably designed policies and procedures“). So werden die Finanzfirmen verpflichtet, ihre Geschäftskunden entsprechend angemessen zu überprüfen („due diligence“), ob diese an unerlaubten Ein- oder Auszahlungen beteiligt sind. Zahlungsvorgänge sind hinsichtlich verdächtiger Muster zu kontrollieren. Auch bei Privatkunden sind verbotene Transaktionen möglichst zu unterbinden.

In dem Regelungsvorschlag wird diskutiert, eine Art schwarze Liste von Internet- Glücksspielunternehmen aufzustellen. Diese veralte angesichts der Schnelllebigkeit des Geschäfts relativ schnell und erfordere zur Erstellung eine gründliche rechtliche Prüfung nach den einschlägigen Bundes- und Staatengesetze.

Nach der Begründung des Vorschlags sind voraussichtlich mehr als 130.000 Unternehmen (Banken, Sparkassen, Kreditkartenunternehmen etc.) von den neuen Regeln betroffen. Für den Verwaltungsaufwand werden ca. 700.000 Stunden im Jahr angesetzt.

Die Rechtsverordnung soll im nächsten Jahr erlassen werden. Bis zum 12. Dezember 2007 können noch Kommentare zum dem Vorschlag eingereicht werden.

Der Vorschlag kann von der Webseite des US-Finanzministeriums herunter geladen werden: http://www.ustreas.gov/press/releases/hp583.htm

* * *

Britische Glückspielstudie: Trotz Marktausweitung kein erhöhtes problematisches Glücksspielverhalten von Alla Kolpakova

Die britische Glücksspielkommission veröffentlichte kürzlich eine umfangreiche Glückspielstudie unter dem Titel „Gambling Prevalence Survey 2007“, die im Auftrag der Kommission vom National Centre for Social Research durchgeführt wurde.

Die Glücksspielkommission (http://www.gamblingcommission.gov.uk) wurde im Oktober 2005 in Umsetzung des neuen britischen Glücksspielgesetzes (Gambling Act 2005) gegründet. Die Kommission übernahm vom britischen Glücksspielausschuss die Aufsicht über Spielbanken, Spielautomaten, Bingo und Lotterie. 2007 kamen als weitere Aufgaben die Überwachung der Wetten, der Jugendschutz, der Schutz von Risikogruppen sowie die Unterstützung von Spielabhängigen hinzu. Die Kommission ist unabhängig und wird vom britischen Ministerium für Kultur, Medien und Sport finanziert.

Der Bericht ist die Fortsetzung einer Studie aus dem Jahr 1999 und soll die Entwicklung des Spielverhaltens analysieren, Daten liefern und problematisches Spielverhalten aufzeigen. Seit 1999 hat sich das Glückspielangebot in Großbritannien grundlegend geändert, was auf der Änderung der Gesetzeslage und vor allem auf dem breiteren Angebot beruht. Die Befragung soll die aktuelle Lage angesichts des im September 2007 in Kraft getretenen neuen Glücksspielgesetzes darstellen.

Für eine vollständige Untersuchung wurden auch die jüngeren Glückspielarten, wie Wettterminals, Online-Wetten und Wettbörsen einbezogen. Dabei wurden zwei Fragebögen verwendet, zum einen nach der vierten Ausgabe des Diagnostic and Statistical Manual of the American Psychiatric Association (DSN IV) und zum anderen nach dem Canadian Problem Gambling Severity Index (PGSI).

Drei Hauptziele der Studie Die Befragung verfolge drei Hauptziele: Erstens sollte festgestellt werden, wie hoch die Teilnehmerzahl im kommerziellen und privaten Glücksspiel ist. Besonderes Augenmerk war auf die Einnahmen und Ausgaben gerichtet. Zweitens sollt das problematische Glücksspielverhalten eingeschätzt werden, wobei es auf die Frage ankam, welche Glückspielarten hierbei besonders gefährlich sind. Das dritte Ziel war es, die sozialen und demographischen Faktoren in Verbindung mit dem Glücksspiel zu untersuchen.

Wer spielt was? 68% der britischen Bevölkerung, d.h. ca. 32 Millionen Erwachsene, beteiligten sich in den letzten Jahren an verschiedenen Arten des Glücksspiels. Die beliebteste Glückspielart der Briten ist dabei nach wie vor die Lotterie (National Lottery Draw) mit 48% der Teilnehmer, gefolgt von Rubbellosen mit 20% Teilnehmer, Pferderennen mit 17% und Glücksspielautomaten mit 14%. Die Beteiligungszahl bei den neueren Glückspielarten wie Wetten über das Internet liegt bei 6%, bei den Wettbörsen bei 3 % und bezüglich Wettterminals bei 4%. Die traditionellen Casinos und Casinospiele haben eine Teilnehmerzahl von 4%.

Problematisches Glücksspielverhalten Ein problematisches Verhalten ist nur bei ca. 0,6% (DSM IV) oder 0,5% (PGSI) der Bevölkerung über 16 Jahren festgestellt worden. Trotz des breiteren Angebots hat sich diese Zahl seit 1999 nicht geändert. Nur bei der staatlichen Lotterie ist der Wert von 1,2% leicht auf 1,3% der Lotterieteilnehmer angestiegen. Allgemein ist somit etwa 1 von 200 Erwachsenen gefährdet. Der Vorsitzende der Glückspielkommission, Peter Dean, sprach von einem überraschenden Ergebnis der Studie, da mehr als 99% der Glücksspielteilnehmer von insgesamt 32 Millionen als risikofrei beurteilt wurden.

Ansonsten zeigt die Untersuchung, dass das gefährdete Geschlecht eher die Männer sind, der höhere Gefährdungsprozentsatz liegt vor allem bei der jüngeren Altersgruppe. Weitere gefährdete Gruppe sind dabei Familienväter mit niedrigem Einkommen. Auffallend ist, dass der regelmäßige und suchtgefährdete Spieler ein starker Raucher und Trinker ist. Die meisten von ihnen haben körperliche Beschwerden.

Laut der demographischen Untersuchung nach DSM IV zeigt sich das problematische Spielverhalten überwiegend bei Asiaten und Briten asiatischen Ursprungs sowie Schwarzen und Briten afrikanischen Ursprungs. Nach dem PGSI sind geschiedene oder allein stehende Menschen, Menschen mit weniger qualifizierten Ausbildung und vor allem Menschen bis 55 Jahren zum problematischen Glücksspielverhalten prädestiniert. Die höchste Rate der Gefährdeten ist dabei bei den Glückspielarten auffällig, die schnelle, unmittelbare Gewinne eines höheren Betrags versprechen. Diese Arten sind zum Beispiel Wettterminals und Wettbörsen.

Im internationalen Vergleich ist der Prozentsatz des problematischen Spielverhaltens bei der britischen Bevölkerung unter dem in Norwegen, jedoch vergleichbar mit dem Prozentsatz in Kanada, Neuseeland, Schweden und der Schweiz. Höher ist dagegen der Prozentsatz in Afrika, US, Singapur, Macao und Hongkong.

Fazit

Fazit der Studie ist, dass der Anteil beim problematischen Glücksspielverhalten in Großbritannien seit 1999 trotz des breiteren Angebots der Spielarten und -möglichkeiten nicht angestiegen ist. Es gibt einen konstanter Bevölkerungsanteil, der eine Neigung zur Spielsucht hat. Dieser Wert ist gering und unverändert geblieben.

* * * * Impressum

Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Frühere Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ sowie http://www.wettrecht.blogspot.com archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de

Redaktion Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald



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