19.10.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen Rechtschaos und Staatshaftung?».
Dem VDSD e.V. liegt nunmehr eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages für die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH vor. Eingeholt wurde das Gutachten durch das Verbandsmitglied die Sportwetten Gera GmbH. Gutachter war Universitätsprofessor Dr. Hans- Detlef Horn. Prof. Horn ist bereits durch eine Vielzahl wissenschaftlicher Veröffentlichungen zum Themenkreis öffentliches Recht und Glücksspiel bekannt.
Andreas Pietsch, Geschäftsführer der Sportwetten Gera GmbH, sieht sich angesichts der Aussagen des Gutachtens auch für die Zeit nach dem 31.12.2007 gut positioniert. Er teilt auf Anfrage des VDSD mit, dass das Gutachten deutlich mache, dass der verwaltungs- und berufsgrundrechtliche Vertrauensschutz in die erteilte Erlaubnis durch den Glücksspielsstaatsvertrag nicht ausgehebelt werden kann.
Prof. Horn kommt in seinem Gutachten im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Erlaubnis der Sportwetten Gera GmbH einen umfassenden, verwaltungsrechtlich gesicherten Rechtsstatus gewährt. Die Genehmigung ist wirksam, bestandskräftig, unwiderruflich und unabänderlich. Dies folge aus Art. 19 Einigungsvertrag, §§ 48,49 L- VwVfG. Weiterhin sei der Erlaubnisinhalt weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht beschränkt.
Prof. Horn stellt weiterhin sinngemäß fest, dass der gesetzgerberische Zugriff auf bereits erteilte Erlaubnisse unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes und hier auch des Gebots der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Die Aufhebung der erteilten Erlaubnis durch das den Glücksspielstaatsvertrag ausführende Gesetz im Moment seines Inkrafttretens wäre unzumutbar und wegen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz verfassungswidrig.
Andreas Pietsch geht somit davon aus, auch über den 31.12. 2007 mit der Sportwetten Gera GmbH Sportwetten anbieten zu können. Auf die Frage des VDSD e.V., wie man auf den Staatsvertrag seitens der Gesellschaft reagieren werde, sagte Andreas Pietsch:" Wir werden auf Grundlage der eingeholten Rechtsgutachten sämtliche notwendigen und erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen. Sollte unser Geschäftsbetrieb ohne Berechtigung eingeschränkt werden, so werden wir auch Staatshaftungsansprüche prüfen und erforderlichenfalls anmelden."
Aus Sicht des VDSD e.V. häufen sich die Bedenken gegen den Glücksspielsstaatsvertrag und die Ausführungsgesetze. Diese werden nicht nur von Betroffenen vorgetragen. Neben der Diskussion um die Notwendigkeit einer Notifizierung der Ausführungsgesetze stellt sich auch die Unterwerfung der bestandskräftig erteilten Erlaubnisse unter die Regelung des Glücksspielstaatsvertrages als rechtlich problematisch dar. Ob daher das Monopol so wie geplant überhaupt umsetzbar ist, erscheint fraglich.
Angesichts der angesprochenen Unwägbarkeiten wäre eine Umkehr der Länder zur Schaffung einer vernünftigen und rechtlich haltbaren Lösung der richtige Weg. Ob dies jetzt noch möglich ist, erscheint bei realistischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. So wird sich auch im Jahre 2008 im Glücksspielbereich die rechtliche Situation als nicht geklärt erweisen. Die Gerichte werden wieder dann zu entscheiden haben.
VDSD eV. R. Nitzschke
Quelle: VDSD e.V.
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