29.11.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele».
Nr. 92 vom 29. November 2007 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht:
Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein • Bundeskartellamt untersagt Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
* * *
Privater Sportwettenvermittler darf in Rheinland-Pfalz weiter tätig sein von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 87). Die dagegen von der Stadt Worms eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nunmehr verworfen (Beschluss vom 22. November 2007, Az. 6 B 11043/07.OVG). Damit kann die Sportwettenvermittlungsgesellschaft weiterhin Wetten von Kunden in Rheinland-Pfalz an den in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Die Stadt Worms, die ihre Beschwerde zu spät eingelegt hatte, hat nunmehr auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
* * * Bundeskartellamt untersagt Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bundeskartellamt hat dem Land Rheinland-Pfalz eine geplante Mehrheitsbeteiligung an der Lotto Rhein¬land-Pfalz GmbH verboten. Für dieses private, den Sportbünden Rheinland, Pfalz und Rheinhessen gehörende Unternehmen besteht in diesem Bundesland ein ohne Ausschreibung erteiltes Glücksspielmonopol. Dies hatte die Europäische Kommission bereits als rechtswidrig beurteilt. Die Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bietet ihre Dienstleistungen binnengrenzüberschreitend auch in dem EU-Mitgliedstaat Luxemburg an, während die deutschen Bundesländer den deutschen Markt nach außen gegen Glücksspiel- und Wettanbieter aus anderen Mitgliedstaaten abschotten wollen.
Das Bundeskartellamt begründete die Untersagung damit, dass bei einem Einstieg des Landes Rheinland-Pfalz in die Lottogesellschaft deren ohnehin schon marktbeherrschende Stel¬lung in dem Bundesland noch verstärkt werde. Die Kartellbehörde hatte bereits im letzten Jahr das Verhalten der in dem sog. Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Landeslotteriegesellschaften als kartellrechtswidrig beurteilt. Das Verhalten der Monopolanbieter sei insbesondere nicht mit den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags vereinbar.
Gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts, wonach dem Land die Übernahme von 51 Prozent der Anteile von den Sportbünden (die weiter mit 49% beteiligt sein sollten) verboten wird, würden Rechtsmittel eingelegt, teilte das rheinland-pfälzische Finanzministerium heute in Mainz mit. Das Land werde den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf anrufen und dort den Bescheid des Kartellamtes anfechten.
Ohne eine staatliche Mehrheitsbeteiligung an der rheinland-pfälzischen Lotteriegesellschaft ist die Zukunft des geplanten Glücksspielstaatsvertrags fragwürdig. Begründet wir ein dadurch verschärftes Monopol nämlich damit, dass nur der Staat Glücksspiele anbieten dürfe, nicht jedoch ein privates Unternehmen. Auch verfassungsrechtlich dürfte ein ohne Ausschreibung unter der Hand vergebenes privates Monopol nicht zu halten sein.
* * * * Impressum
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Redaktion Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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