10.12.2007, Lesen Sie hier den Bericht über «News zur Vergnügungssteuer und Fun-Games».
OVG NRW: Fun Games verstoßen gegen SpielV
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Aufstellung und Betrieb von Fun Games hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit den Spielgeräten "Magic Games", "Asterix 10000", "Asterix", "Fun City", "Multi Game II" und "Bingo" befasst. Diese von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nicht zugelassenen oder sonst geprüften Geräte bieten die Möglichkeit, Punkte zu gewinnen, die die Spielzeit verlängern, und verfügen über eine sogenannte Risikotaste zur Chancenerhöhung.
In seinem Beschluss vom 26.02.2007, Az.: 4 B 1552/06, hat das OVG entschieden, dass die Aufstellung und der Betrieb dieser Geräte zu Recht untersagt worden und die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Stadt zu Recht ergangen ist.
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Vergnügungssteuer: Beschlüsse des Hessischen VGH
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat sich in zwei bekannt gewordenen Verfahren zur Vergnügungssteuer auf Unterhaltungsautomaten unter anderem auch mit der Frage befasst, ob die in einer kommunalen Satzung vorgesehene Möglichkeit, frei zwischen dem Maßstab einer prozentualen Besteuerung der Bruttokasse oder dem Stückzahlmaßstab zu wählen, rechtlich unbedenklich ist.
In seinem Beschluss vom 23. Oktober 2007, Az.: 5 TG 1924-07, hatte der VGH ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit einer kommunalen Satzung, die den Aufstellunternehmern die Option einräumt, für künftige Besteuerungszeiträume an Stelle der Besteuerung nach der Bruttokasse frei eine Besteuerung nach den Optionsbeträgen zu verlangen, wobei sich eine Regelung der Höchstbeträge in der Satzung nicht findet.
Demgegenüber hält der VGH in seinem Beschluss vom 10. April 2007, Az.: 5 TG 3116/06, die Satzung einer anderen Stadt für zulässig, in der eine alternative Höchstbetragsregelung vorgesehen ist, die die prozentuale Besteuerung der Bruttokasse der Höhe nach auf einen als Option vorgesehenen Festbetrag begrenzt. Die Satzung will mit dieser Regelung auf der Grundlage einer Besteuerung nach der Bruttokasse den Verzicht auf den Nachweis des konkreten Einspielergebnisses ermöglichen.
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Vergnügungssteuer: Urteil mit Signalwirkung
"Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss (28.8.2007 - 9 B 17.07) dreierlei deutlich gemacht: Die Vergnügungssteuer muss nur kalkulatorisch abwälzbar sein. - Grundsätzlich kann eine Vergnügungssteuersatzung rückwirkend in Kraft gesetzt werden. - Und: Eine ungleiche Vergnügungsbesteuerung von Spielhallen und Spielbanken verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz.
Kalkulatorische Abwälzbarkeit In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass die Vergnügungssteuer nicht als durchlaufender Posten an die Spieler weitergereicht können werden muss. Es reicht die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm bezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen kann.
Rückwirkung Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Vergnügungssteuersatzung ist grundsätzlich möglich. Die Gemeinde erhebt bei Korrektur des Maßstabes nicht eine neue Steuer, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage. So fehlt es an einem Vertrauensschutz, überhaupt keine Steuer zahlen zu müssen.
Ungleiche Besteuerung Der Umstand, dass der Betrieb von Automaten in Spielbanken nicht der Vergnügungssteuer unterworfen wird, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 GG dar. Während der Betrieb von Geldspielgeräten in Spielhallen dezidiert geregelt ist, unterliegen Automaten in einer Spielbank keinen Reglementierungen nach dem Gewerberecht. Dies alleine rechtfertige eine unterschiedliche Besteuerung." [Quelle: Automatenmarkt, Dezember 2007, S. 8]
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte Signalwirkung für weitere Verfahren haben.
baberlin.de
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