14.01.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Glücksspielrecht : Strafbarkeit des Pokerns bei Online-Anbietern».
Von Rechtsanwalt Hauke Flamming, veröffentlicht auf Gamblex.de (Glücksspielrecht in Deutschland)
Das Pokern im Internet erfreut sich ununterbrochen großer Beliebtheit. In Spitzenzeiten spielen bei den Großen der Branche bis zu 150.000 Spieler gleichzeitig Poker. Es erscheint daher geboten, sich einmal mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Teilnahme an Echtgeldpokerspielen im Internet zu befassen.
Das Pokern um Echtgeld im Internet stellt ein Glücksspiel im Sinne des Art 284 StGB da. Gemäß Art 285 StGB wird derjenige bestraft, der an einem nicht genehmigten Glücksspiel teilnimmt. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten.
Zunächst stellt sich das Problem, dass die Onlinecasinos regelmäßig nicht in Deutschland sitzen, geschweige denn über eine deutsche Lizenz zum Anbieten der Spiele haben. Nach dem augenscheinlichen Willen des Gesetzgebers soll unter den Anwendungsbereich der §§ 284ff. StGB grundsätzlich auch jedes ausländische Online-Casino fallen, sofern es von einem deutschen Computer aus erreichbar ist. Dies leuchtet ein. Andernfalls wäre die Anwendbarkeit der Art 284 ff. StGB quasi ausgeschlossen, da der Veranstalter lediglich seinen Sitz im Ausland haben müsste, um dem deutschen Recht zu entgehen. In der Konsequenz würde dies jedoch dazu führen, dass das deutsche Strafrecht unbeschränkt Anwendung fände. Das Internet kennt quasi keine Grenzen. Von Deutschland aus ist jede Webseite abrufbar.
Die Frage ist nunmehr, wie man im alltäglichen Leben mit diesem Problem umgeht. Die Vorschriften des StGB entstanden im Jahre 1871 als an das Internet und die Folgeprobleme noch nicht einmal im Ansatz gedacht wurde. Entsprechend der neueren Entwicklung herrscht in der Rechtsprechung noch eine nicht zu unterschätzende Unsicherheit, wie man mit diesem Phänomen umgehen soll.
Das wohl derzeit wichtigste Urteil ist in diesem Zusammenhang der vom BGH im Jahre 2000 entschiedene "Ausschwitz-Lüge"-Fall. (Urteil vom 12.12.2000, Az.: 1 StR 184/00). Folgendes war passiert:
Ein Australier stellte eine Webseite ins Internet, auf der er den Holocaust leugnete. Ein derartiges Handeln stellt nach deutschem Recht eine strafbare Volksverhetzung dar. Der BGH bejahte hier die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts. Das tragende Argument war, dass die Webseiten auch deutschen Internetnutzern zugänglich gemacht wurden.
In konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung würde dies bedeuten, dass sich jeder strafbar macht, der bei einem ausländischen Echtgeldpokerveranstalter teilnimmt, auch wenn das Glücksspiel im Land des Veranstalters rechtmäßig ist. Bei diesem Ergebnis zeigen sich die Schwächen des über 100 Jahre alten StGB, welches das globale Internet noch nicht kannte.
Einem derart absurden Ergebnis wird in der täglichen staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis wird dadurch entgegengewirkt, dass Ermittlungen oder Verfahren in aller Regel wegen der geringen Schuld eingestellt werden. Dieses Ergebnis ist auch nicht etwas unbillig oder vereitelt gar den Strafanspruch des Staates. Die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen wird lediglich mir Freiheitsstrafe mit bis zu 6 Monaten geahndet. Die einfache Sachbeschädigung schlägt mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu Buche; das "Schwarzfahren" mit 1 Jahr. Der Unwert der diskutierten Tat ist mithin nicht allzu hoch.
-- Hauke Flamming ist Rechtsanwalt in Köln. Weiter Infos unter www.kanzlei-flamming.de
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