15.01.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Glücksspielrecht: Was tun bei einer Razzia (Pokerclub)? Rechte der Betroffenen.».
Deutschland Von Ass. jur. Marco Goerres, veröffentlicht auf Gamblex.de
Anlässlich der Razzia im Hamburger FishHooksClub, sowie in München, befasst sich dieser Beitrag mit den Rechten von Teilnehmern solcher Veranstaltungen, gegen die Ermittlungen eingeleitet wurden.
Zunächst möchte ich kurz die materiell-rechtliche Frage anschneiden, ob der Tatbestand des § 284 StGB erfüllt ist, wenn mehrere Personen (A, B, C, D, E) in einer Kneipe beim Poker-Spiel um geringes Geld von der Polizei „erwischt“ werden. § 284 StGB stellt nach seinem Wortlaut nur die Veranstaltung des öffentlichen Glücksspiels unter Strafe. Das Kriterium der Öffentlichkeit ist aber noch nicht automatisch dadurch erfüllt, dass ein Spiel in einer Kneipe stattfindet (so schon das BayObLG GA 56, 385). Umgekehrt lässt eine Veranstaltung in einer Privatwohnung den Tatbestand des § 284 nicht per se entfallen. Vielmehr kommt es für eine Strafbarkeit darauf an, dass die Beteiligung am Spiel in erkennbarer Weise beliebigen Personen ermöglicht wird. Das dürfte insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn es sich um einen festen Kreis von Personen handelt, unabhängig davon wo er sich trifft. Der Umstand, ob die Pokerrunde offen ist oder nicht wird letztlich Tatfrage sein und vor Gericht maßgebliche Bedeutung erlangen. Desweiteren sei darauf hingewiesen, dass ein Glücksspiel (in Abgrenzung) zum Unterhaltungsspiel erst dann vorliegt, wenn der zu gewinnende (oder zu verlierende) Vermögenswert nach der Verkehrsanschauung und den Verhältnissen der Spieler nicht ganz unbeträchtlich ist.
Nach dieser materiell-rechtlichen Vorbemerkung möchte ich mich nun den Rechten der Beschuldigten zuwenden. Sind die Zeitpunkte des Beginns der Angeschuldigten- und Angeklagteneigenschaft klar fixiert, ist der Begriff des Beschuldigten in der StPO nicht definiert. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Konsequenzen, die mit der Beschuldigteneigenschaft verknüpft sind, ist dieser formell zu bestimmen. Allein durch einen gegen ihn bestehenden Tatverdacht wird niemand automatisch zum Beschuldigten. Die Beschuldigteneigenschaft wird auch nicht durch die Stärke des Tatverdachts, sondern durch einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörde begründet, der idR in der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht. (BGHSt 10, 8; 34, 138; Kohlmann, Strafprozessrecht, Köln 1998). Der Beschuldigte erfährt meist durch seine Vernehmung als Beschuldigter davon. Eine entsprechende Belehrung wird vorangehen.
Neben dem Zwang das Strafverfahren und damit einhergehende Zwangsmaßnahmen über sich ergehen lassen zu müssen, stehen dem Beschuldigten auch eine Vielzahl von Rechten zu, die in der Hauptverhandlung am stärksten ausgestaltet sind. In dem hier in Rede stehenden Vorverfahren ist vor allem das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen zu nennen, § 168c Abs. 2. Fraglich ist, ob dies im Ausgangsfall auch für die Vernehmung der der jeweiligen Mitspieler gilt. Darf also A auch bei der Vernehmung von B, C, D, E dabei sein? Dies ist zu verneinen, denn dadurch würde das Ermittlungsergebnis gefährdet. Dies ergibt sich aus § 168 c III. Allerdings hat der Beschuldigte das Recht die Aussage zu verweigern, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 und 4. Es handelt sich dabei um die gesetzliche Verankerung des Nemo-tenetor- Grundsatzes der im Internationalen Pakt für staatsbürgerliche und politische Rechte verbrieft ist. Danach ist Niemand verpflichtet sich selbst zu belasten. Schließlich hat der Beschuldigte auch ein Recht auf Verteidigung, wozu gehört, dass sich der Beschuldigte einen Anwalt nehmen darf. Das ist besonders wichtig, weil gemäß § 147 damit auch das Recht auf Akteneinsicht verbunden ist, was der Beschuldigte selbst nicht hat.
-------------------------------------------------------------------------------- Marco Goerres ist jur. Assessor und seit Beginn Autor bei gambLex.de
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