16.01.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Glücksspielrecht: Wann ist ein Glückspiel öffentlich im Sinne des StGB?».
Glücksspielrecht in Deutschland
Das Merkmal der Öffentlichkeit ist Teil des Tatbestandes des § 284 StGB. Ist dieses nicht erfüllt, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 284 StGB aus. Oftmals stellt sich jedoch die Frage, wann ein Glücksspiel denn nun öffentlich veranstaltet wird. Ist bereits das Pokerspiel in einer Kneipe öffentlich? Wie liegt der Fall, wenn ich ein paar gute Freunde zu mir nach Hause einlade um zu spielen? Diese Beispiele ließen sich beliebig fortführen und erweitern. Es ist deshalb geboten, sich einmal intensiver mit dem Merkmal der „Öffentlichkeit“ zu befassen.
Nach der gängigen juristischen Definition (vgl. Schönke/Schröder, Komm. zum StGB, Rn. 9 zu § 284) ist ein Glücksspiel öffentlich, wenn für einen größeren, nicht fest geschlossenen Personenkreis die Möglichkeit besteht, sich an ihm zu beteiligen (RG 57, 193) und bei den Spielern der Wille vorhanden und äußerlich erkennbar ist, auch andere am Spiel teilnehmen zu lassen (LG München I in NJW 2002, 2656). Es ist also nicht die Öffentlichkeit des Ortes entscheidend. Das Augenmerk ist vielmehr auf die Tatsache zu legen, dass es dem Publikum freisteht, sich am Spiel zu beteiligen (VGH Mannheim in GewArch 78, 388). So hat beispielsweise bereits das Reichsgericht entschieden, dass es an dem Merkmal der Öffentlichkeit dann fehlt, wenn das Glückspiel in dem geschlossenen Abteil eines fahrenden Zuges veranstaltet wird (RG 63, 45). Ebenso wenig ist ein Spiel öffentlich, das in einer geschlossenen Gesellschaft nach Eintritt der Polizeistunde unter bestimmten zurückgebliebenen Gästen stattfindet (vgl. OLG Düsseldorf GA 68, 88).
Als öffentlich veranstaltet gelten gemäß § 284 Abs. 2 StGB hingegen Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, sofern darin Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. Als geschlossene Gesellschaften können auch regelmäßige Zusammenkünfte eines bestimmten Verwandten- oder Freundeskreises anzusehen sein (vgl. Schönke/Schröder, Komm. zum StGB, Rn. 10 zu § 284). Diese Tatsache ist insbesondere für so genannte „Homegames“ relevant.
Quelle: Gamblex.de
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