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Glücksspielrecht: Datensammeln beim Pokerturnier



18.01.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Glücksspielrecht: Datensammeln beim Pokerturnier».

Von Ass. jur. Marco Goerres veröffentlicht auf Gamblex.de In einem anderen Artikel berichteten wir über das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.10.2007 - Az.: 7 G 3111/07) zur Frage, ob ein Pokerturnier kostenlos veranstaltet werden darf. In diesem Beitrag nehmen wir die besonderen Probleme des Falls unter die Lupe und erklären die Schwierigkeiten.

Manchmal empfiehlt sich ein Blick auf nebensächlich anmutende Formulierungen oder (juristische) Redewendungen, um mehr von einem Urteil zu verstehen, als aus den (amtlichen) Leitsätzen hervorgeht. Eine solche Formulierung ist „nach Auffassung des Gerichts“. Natürlich gehört sie zum Standard-Repertoire jedes Richters, obgleich die Redewendung eigentlich überflüssig ist, da ein Richter nur den Tatbestand zur Grundlage einer Entscheidung machen darf, von dem er auch überzeugt ist.

Dennoch findet sich diese Selbstverständlichkeit immer wieder gern in Urteilen, vor allem an den Stellen, wo es für den rechtskundigen Leser spannend wird und er auf schlagende Argumente hofft.

So verhält es sich auch hier: „Die zwingend verlangte Registrierung dient nach Auffassung des Gerichts vorrangig der Sammlung der Daten Interessierter und potentieller Teilnehmer und somit (der Werbung – Anm. d. Verf.).“ Und zwei Zeilen weiter heißt es: „Sie wirbt für unerlaubte Glücksspiele … dies ist nach Auffassung des Gerichts auch Sinn der Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und einem Online-Casino.“

Wo das Gericht nicht weiter weiß, dient die Standardfloskel dazu, eine Begründung zu ersetzen. In der Tat hat es das Gericht nicht einfach. Handelt es sich schließlich um eine nicht alltägliche Rechtsmaterie, wo sich das (manchmal etwas schillernde) Glücksspielrecht mit dem - einem permanenten Wandel unterlegenen - Internetrecht verschränkt. Im Ergebnis ist es dem Gericht aber nicht gelungen überzeugend darzulegen, warum eine bloße Registrierung, die im Internet Gang und Gebe ist, in diesem Fall eine Werbung sein soll.

Hier scheint das Verwaltungsgericht den Gepflogenheiten des Internet nicht gerecht zu werden. Es mag viele Gründe geben, die Daten von Teilnehmer zu erheben: um sie beispielsweise über aktuelle Termine oder kostenlose Angebote zu informieren. Die Weitergabe zu Werbezwecken ist zwar nicht ausgeschlossen, das Gericht hätte aber im Urteil darlegen müssen, woraus sich dies genau ergibt. Die Registrierung alleine kann als Grund nicht angeführt werden. Die Zusammenarbeit mit einem Online-Casino mag zwar ein Indiz sein, ist für sich alleine genommen aber nicht ausreichend.

Marco Goerres ist jur. Assessor.



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