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Ist Faulheit der Grund für das Verbot von Internetwerbung für Online-Glücksspiele?



18.01.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Ist Faulheit der Grund für das Verbot von Internetwerbung für Online-Glücksspiele?».

Werbung ist nicht gleich Werbung. So steht es zumindest im Schweizer Gesetz. Ob Sie nun im Internet oder an einer Hauswand Werbung betreiben ist ein grosser Unterschied, mindestens will es das Schweizer Gesetz über Onlineglücks-Spiele so. Wahrscheinlich werden wir Schweizer als extrem Faul angesehen. Denn wenn wir eine Werbung sehen und nicht gleich klicken können, wirkt sie bei uns scheinbar nicht. Oder gibt es andere Erklärungen für diesen Unterschied? Vielleicht sind wir ja auch so fürchterlich vergesslich, dass wir uns am Computer nicht mehr an Informationen aus der realen Welt erinnern können....

Anbei ein Statement der ESBK zu diesem Thema (Man beachte den letzten Satz!)

Das Spielbankengesetz stellt in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a das Organisieren von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Die kommunikationsgestützte Durchführung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, ist verboten (Art. 5 SBG).

Die Tätigkeitshandlung Organisieren von Glücksspielen beinhaltet mehrere verschiedene Elemente, worunter auch Marketinghandlungen für das Glücksspiel fallen. Das Marketing ist somit integrierender Bestandteil der Organisation. Dieses dient der Bekanntmachung des Spiels und ermöglicht dem Spieler die Teilnahme daran. Das Setzen eines Hypertextlinks, welcher auf ein Onlineglücksspielangebot verweist, ist eine Marketinghandlung für dieses Angebot, welche dem Internetuser durch Anklicken des Links einen Direktzugang zum in der Schweiz verbotenen Onlineglücksspiel vermittelt.

Wird jedoch durch eine Marketinghandlung kein Direktzugang vermittelt (wie beispielsweise bei Bandenwerbung), so werden dadurch auch keine Glückspiele im Sinne des Gesetzes organisiert.



Über Glücksspielrecht Newsübersicht:

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