Schliessung von mehreren in der Schweiz betriebenen Internet Casinos.
Der bisher wichtigste Fall endete mit der Beschlagnahme von CHF 950'000.-- und USD 2,5 mio. Bern, den 5. Februar 2002
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) als schweizerische Spielbankenaufsichtsbehörde ist zuständig für die Beurteilung von Wider-handlungen gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG). In dieser Eigenschaft hat die ESBK zahlreiche Kontrollen von Internetcasinos, mit Anknüpfungspunkten in der Schweiz, durchgeführt.
Die Untersuchung gegen ein im Kanton Tessin entdecktes Internetcasino ist neulich abgeschlossen worden. In diesem Fall hatte eine Gruppe von Personen ein Internetcasino mit Sitz im Ausland, dessen Geschäftsführung jedoch in der Schweiz stattfand, betrieben. Die Delinquenten hatten in ver-schiedenen Bars und Restaurants im Kanton Tessin Terminals eigerichtet, von denen aus man an den vom Internetcasino angebotenen Glücksspielen teilnehmen konnte. Die auf diese Weise generierten Einnahmen wurden zwischen den Eigentümern des Internetcasinos und den Bar- bzw. Restaurantsbetreibern aufgeteilt. Die Untersuchung, welche über ein Jahr gedauert hatte, endete mit der Blockierung von zahlreichen Bankkonten im In-und Ausland und der Beschlagnahme der darauf befindlichen Guthaben in der Grössenordnung von CHF 950'000.-- und USD 2,5 Mio. Verschiedene Gesellschaften und natürliche Personen waren in den umfangreichen Fall involviert. Die Mitglieder der Betreiberorganisation des Internetcasinos wurden mit Bussen zwilschen CHF 1'000.-- und CHF 206'000.-- bestraft.
Die Einziehung der aus den Widerhandlungen gegen das SBG stammenden Gelder wurde ebenfalls gegenüber diesen Personen ausgesprochen.
Die Betreiber der Lokale, welche die zum Glücksspiel verwendeten Terminals zur Verfügung gestellt hatten, wurden mit Bussen zwischen CHF 450.- - und CHF 40'000.-- bestraft. Ferner müssen sie Ersatzforderungen des Bundes im Umfange der mit der deliktischen Tätigkeit eingenommenen Gelder begleichen. Gesamthaft wurden zwölf Personen bestraft und vier Gesellschaften verpflichtet, die aus der illegalen Tätigkeit erzielten Gewinne zu erstatten. Ausserdem wurde ein Treuhänder wegen Behinderung der Untersuchung bestraft. Er händigte die mittels Beschlagnahmeverfügung der ESBK zur Herausgabe geforderten Dokumente nicht aus. Zwei weitere involvierte Gesellschaften erwarten einen entsprechenden Entscheid. Die von der ESBK getroffenen Strafentscheide gegen die Betreiber der öffentlichen Lokale sind in Rechtskraft erwachsen. Gegen die übrigen diesen Fall betreffenden Entscheide ist entweder rekurriert worden oder sie sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Verbot, irgendwelche Kommunikationsmittel, wie beispielsweise das Internet, für die Installation und den Betrieb von Glüpcksspielen zu verwenden, ist im SBG festgehalten. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Bussen bis CHF 2 Mio. geahndet. Die ESBK betont, dass sämtliche auf schweizerischem Gebiet ausgeübten Aktivitäten im Zusammenhang mit virtuellen Casinos widerrechtlich sind.
Weitere Auskünfte: Lars Schlichting, Tel. 031 / 323 12 03
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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