12.01.2004, Lesen Sie hier den Bericht über «Wie sind eigentlich die Besteuerungs-Regeln der Schweizer B-Casinos»
Aufgrund von Anfragen an unserer Redaktion bezüglich der per Herbst 2003 geänderten Besteuerung der Schweizer B-Casinos, veröffentlicht Casinos.ch hier den aktuellsten Auszug der Eidgenössischen Spielbanken Kommission ESBK zu diesem Thema.
Besteuerung
Abgabeermässigung (Art. 42 SBG)
Inhaltsverzeichnis Reduktion bei Verwendung des Ertrages für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke Reduktion des Abgabesatzes für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken Reduktion der Abgabe bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton
Der vom Bundesrat festgelegte Abgabesatz kann für Spielbanken der Kategorie B unter bestimmten Umständen reduziert werden. Artikel 42 Spielbankengesetz regelt die Abgabeermässigung.
Reduktion bei Verwendung des Ertrages für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke Der Bundesrat kann für Spielbanken der Kategorie B den nach Artikel 41 Spielbankengesetz festgelegten Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Förderung kultureller Tä tigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden (Art. 42 Abs. 1 SBG).
Gemäss Artikel 82 Absatz 1 VSBG können von dieser Ermässigung Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden. Die Reduktion entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt jedoch höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe (Art. 82 Abs. 3 VSBG). Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke gilt insbesondere die Unterstützung:
1. der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens und von Veranstaltungen; 2. des Sports und sportlicher Veranstaltungen; 3. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Bildung; 4. von Gemeinwesen; 5. des Tourismus.
Nach Anhörung des Standortkantons (Art. 82 Abs. 2 VSBG) hat der Bundesrat die Abgabeermässigung für die Spielbanken Courrendlin, Crans-Montana, Davos, Granges-Paccot und Mendrisio in den Konzessionsurkunden festgelegt.
Die Reduktion des nach Artikel 41 Spielbankengesetz bestimmten Abgabesatzes wird jährlich nach folgenden Kriterien festgelegt:
1. Sofern 1/8 des Nettospielertrages (Bruttospielertrag gemäss Art. 75 VSBG minus Spielbankenabgabe gemäss Art. 80 VSBG) für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, wird der gemäss Artikel 41 Spielbankengesetz bestimmte Abgabesatz um 5 Prozent reduziert; 2. Sofern mehr als 1/8 des Nettospielertrages für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, folgt die Reduktion einer linearen Progression. Die maximale Reduktion von 25 Prozent der geschuldeten Abgabe wird gewährt, wenn 5/8 oder mehr des Nettospielertrages für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Anlässlich der jährlichen definitiven Veranlagung überprüft die ESBK die tatsächlich für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke verwendeten Erträge. Dadurch stellt sie sicher, dass die Bedingungen zur Abgabereduktion erfüllt werden.
Die ESBK überprüft namentlich die folgenden Grundsätze: 1. Sofern die Spielbank nicht direkt die Erträge für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke verwendet, kann sie einen Intermediär (Stiftung, wohltätiger Verband, Gemeinwesen etc.) einschalten. Der Intermediär muss vollständig unabhängig von der Spielbank sein und, auf Grund seiner Statuten oder anderer verbindlicher Regelungen, präzise und überprüfbare Kriterien zur Verwendung der Erträge aufstellen. Zudem muss der Intermediär Rechenschaft über seine Aktivitäten ablegen. 2. Der Kreis der letztlich Begünstigten muss offengelegt werden. Zuwendungen an private Organisationen, Vereine oder politische Parteien, welche im wesentlichen die Interessen ihrer eigenen Mitglieder fördern, erlauben keine Abgabereduktion. 3. Die Spielbankenkonzessionärin und die Begünstigten der Zuwendungen müssen gegenseitig vollständig unabhängig sein. Zuwendungen an Unternehmen der gleichen Gruppe und Quersubventionen erlauben keine Abgabereduktion. Ebenfalls kein Grund für eine Reduktion bilden Zuwendungen an am Kapital der Spielbank Beteiligte. 4. Die Zuwendungen dürfen keine Gegenleistung des Begünstigten verursachen. 5. Die Begünstigten der Zuwendungen und allenfalls zwischengeschaltete Intermediäre dürfen keine gewinnorientierten Organisationen sein. 6. Die Begünstigten müssen ihren Sitz in der Standortregion der Spielbank haben. 7. Zuwendungen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen (Steuern, Zuwendungen im Rahmen des Sozialkonzeptes etc.) berechtigen nicht zu einer Reduktion. 8. Nicht alle Zuwendungen zugunsten der Oeffentlichkeit fallen unter die Anwendung von Artikel 42 Absatz 1 Spielbankengesetz. Die Zuwendung muss uneigennützig an ein wirkliches Unterstützungsbedürfnis erfolgen und eine Verbesserung der Qualität erlauben. Reine Unterhaltungsveranstaltungen oder solche mit wirtschaftlichem Charakter fallen nicht in diese Kategorie. 9. Die Höhe der aufgewendeten Beiträge wird jährlich von der Revisionsstelle der Spielbank überprüft und bestätigt.
Sonderfall der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aktionärin einer Spielbank ist, begründen die Dividendenzahlungen oder andere Zahlungen zu ihren Gunsten kein Reduktionsgrund. Die Zuwendungen für öffentliche Interessen oder für gemeinnützige Zwecke müssen als effektive Kosten in der Buchhaltung der Spielbank aufgeführt sein.
Zahlungen zugunsten der juristischen Person des öffentlichen Rechts tragen zur allgemeinen Finanzierung der öffentlichen Hand bei und erlauben keine Reduktion des Abgabesatzes, selbst wenn sie im öffentlichen Interesse verwendet werden. Nur eine spezifische Zweckbestimmung im öffentlichen Interesse oder solche Zuwendungen, welche im weiteren Rahmen der öffentlichen Aufgaben im allgemeinen Interesse der Verbesserung der Attraktivität der Ortschaft dienen, können eine Reduktion des Abgabesatzes rechtfertigen. Diese Zuwendungen müssen in einer speziellen Buchhaltung geführt werden. Wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Verteilung der Zuwendungen der Spielbank vornimmt, muss sie sich präzise und überprüfbare Verwendungskriterien auferlegen.
Reduktion des Abgabesatzes für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken Der Bundesrat kann den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren, wenn die Standortregion der Spielbank Kategorie B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist (Art. 42 Abs. 2 SBG). Von dieser Reduktion können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.
Der Bundesrat legt in der Konzessionsurkunde unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und der Dauer der Touristensaison die Abgabeermässigung fest. Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbank mit einer Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals ausserhalb der Saison (Art. 83 VSBG).
Der Bundesrat hat den nach Artikel 41 Spielbankengesetz bestimmten Abgabesatz um einen Drittel für die gesamte Konzessionsdauer für folgende Spielbanken reduziert: Arosa, Crans-Montana, Davos, St. Moritz und Zermatt.
Zu beachten ist, dass bei Kumulation der beiden oben erwähnten Reduktionsgründe der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren kann (Art. 42 Abs. 3 SBG).
Reduktion der Abgabe bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Kursäle, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt. Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen (Art. 43 SBG).
Auf Ersuchen der betroffenen Kantone übernimmt die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag der folgenden Spielbanken: Arosa, Bad Ragaz, Courrendlin, Crans-Montana, Davos, Granges-Paccot, Interlaken, Mendrisio, Meyrin, Muralto/Locarno, Pfäffikon, Schaffhausen, St. Moritz und Zermatt.
Quelle: www.esbk.ch
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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