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Vermittlung von Sportwetten darf auch unter neuem Glücksspielstaatsvertrag nicht untersagt werden



02.03.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Vermittlung von Sportwetten darf auch unter neuem Glücksspielstaatsvertrag nicht untersagt werden».

VG Stuttgart:

Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden. Dies folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Die Richter gewährten damit einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz (Beschluss vom 27.02.2008, Az.: 4 K 213/08). Sachverhalt

Den Rechtsschutz gewährten die Richter gegen eine sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008. Mit dieser Verfügung hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten untersagt und dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht. Das VG setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus. Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit EU-Gemeinschaftsrecht angezweifelt

Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Februar 2008. Quelle: rsw.beck.de/



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