15.03.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell, Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele».
Nr. 98 vom 13. März 2008 * * * * * * * * * * * * *
Oberlandesgericht Düsseldorf: Staatliches Lotterie- und Sportwettenmonopol ist nicht gerechtfertigt -
Gericht fordert faires Bieterverfahren für privates Lottounternehmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. März 2008 (Az. VI-Kart 19/07 (V)) Anträge des Landes Rheinland-Pfalz (RP) und der Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen ein Zusammenschlussverbot des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Das OLG bezweifelt in den Entscheidungsgründen grundlegend die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols und fordert unter Verweis auf die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission die europaweite Ausschreibung der bislang der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erteilten Glücksspielgenehmigung.
Das Land und die Lottogesellschaft wollten mit ihren beim OLG eingereichten Anträgen erreichen, dass das Land – entgegen einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes - eine Kontrollmehrheit an der Lottogesellschaft übernehmen darf. Das Bundeskartellamt hatte nämlich im November 2007 den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% durch das Land Rheinland-Pfalz untersagt. Dabei verwies das Kartellamt in seiner Pressemitteilung vom 29. November 2007 darauf, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine "wettbewerbsfreien Zonen" seien. Kartellrecht sei auch dort uneingeschränkt anwendbar.
Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Gesellschafter der GmbH sind weiterhin ausschließlich die drei rheinland-pfälzischen Sportbünde (Sportbund Pfalz e.V., Sportbund Rheinhessen e.V. und Sportbund Rheinland e.V.). Diese waren allerdings – gegen eine entsprechende Zusicherung des Landes – bereit, eine Mehrheitsbeteiligung abzugeben.
Gegen eine Verstaatlichung hatte das Bundeskartellamt erhebliche kartellrechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verfüge mit ihren Lotterieprodukten wie Zahlenlotto, Spiel 77, Super 6, Keno und GlücksSpirale, die sie über mehr als 1.200 Annahmestellen vertreibe, über eine marktbeherrschende Stellung. Durch die geplante Mehrheitsbeteiligung des Landes Rheinland-Pfalz würde diese marktbeherrschende Stellung noch einmal verstärkt. Durch den Zusammenschluss käme es zu einer „strukturelle Verbindung“ zwischen Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und Süddeutscher Klassenlotterie, die den bisher bestehenden Wettbewerb weitgehend beseitigt hätte.
Das OLG hält die Anträge in seinem Beschluss bereits für unzulässig. Das Gericht macht anschließend grundlegende Ausführungen zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH sei ein staatliches Lotterie- und Wettmonopol nur dann rechtens, „wenn und soweit es zur Erreichung legitimer Gemeinwohlzwecke erforderlich ist.“ Dies bezweifelt das OLG bezüglich der immer wieder als Grund vorgeschobenen Bekämpfung der Spielsucht:
„Eine effektive Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht sowie ein wirksamer Verbraucherschutz lassen sich ohne weiteres auch (und vor allem) durch entsprechende gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen des Glückspielgeschäfts, darauf abgestellte Anforderungen an einen Konzessionsinhaber sowie eine konsequente Überwachung des Glückspielbetriebs gewährleisten. Es ist nicht darüber hinaus notwendig, dass das Land RP an der mit dem Lotteriegeschäft betrauten Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist und vermöge seiner Gesellschafterstellung einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausüben kann.“
Nach Ansicht des Gerichts hält ein Monopol damit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand, da es mildere (und genauso effektive) Mittel gibt, die Spielsucht zu bekämpfen und den Verbraucherschutz sicherzustellen.
Auch das Diskriminierungsverbot zwinge nicht zu der Fusion. Das Land könne das Glücksspielgeschäft wie bisher durch ein privates Drittunternehmen veranstalten lassen. Allerdings müsse hierfür eine Ausschreibung stattfinden:
„Erforderlich ist allerdings, dass bei der Auswahl der privaten Lottogesellschaft der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wird und demgemäß ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattfindet. Sollte - wovon ersichtlich die Europäische Kommission ausgeht - die Lotto GmbH bislang ohne Ausschreibung mit dem Lottogeschäft beauftragt sein, wird das betraute private Lottounternehmen künftig in einem transparenten und fairen Bieterwettbewerb zu ermitteln sein.“
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der BGH bald über das Zusammenschlussverbot zu entscheiden hat.
* * * * Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Frühere Ausgaben sind unter http://www.wettrecht.de/ sowie http://www.wettrecht.blogspot.com archiviert. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion.
Der Newsletter dient der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
Casinos.ch ist die Gaming & Entertainment-Plattform der Schweiz und mit über 20 Informationsportalen und rund 100 Internetnamen (Domains) das grosse News- und Pressenetzwerk der Casino- und Glücksspielszene in Europa.
Aktuelle News, Interviews, Fotos und spannende Stories - direkt und live aus den Schweizer Casinos, der Spielbankenszene Deutschlands, über das monegassische Casino von Monte Carlo, weitere Casinos aus ganz Europa und der ganzen Welt finden Sie auf www.casinos.ch. Und last but not least natürlich auch aus der Sin City 'Las Vegas'.
Die Informationen sind unterteilt in die Bereiche Casino-Informationen, aktuelle News, Events, Jackpot und Tournament-Informationen, Fotogalerien, Live-Berichte und Interviews sowie ein täglich wechselndes Glückshoroskop.
Top-Brands: - www.casinos.ch CH-Casino-Plattform - www.swisspoker.ch Poker-News - www.casinopersonal.ch offene Stellen - www.nightlife.ch Ausgangs-Informationen
Weitere Nachrichten der Gaming-Branche |
Direkte Bahnverbindung Schweiz-London: Absichtserklärung unterzeichnet
Departement für UVEK, 09.05.2025Sucht Schweiz: Nein zu gefährlichen Kürzungen im Suchtbereich
Sucht Schweiz, 09.05.2025Ankunft der Excellence Crown - grosse Tauf-Gala in Basel
Reisebüro Mittelthurgau Fluss- und Kreuzfahrten AG, 09.05.2025
11:11 Uhr
Raiffeisen senkt Wachstumsprognose für Schweizer Wirtschaft »
10:31 Uhr
«Wir dachten, wir seien bumsvoll»: Basler Hotels sind ernüchtert »
06:30 Uhr
Mangel an Nachwuchs: Putzen statt Haareschneiden: Coiffeur-Salons ... »
05:32 Uhr
«Pass dich an oder stirb»: Der Abwehrkrieg gegen Russland zwingt ... »
A. Vogel Bio Herbamare 3x10g
CHF 4.35
Coop
A. Vogel Bio Kelpamare
CHF 4.85
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz
CHF 4.75
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz
CHF 3.40
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz
CHF 14.90
Coop
A.Vogel Bio Herbamare Kräutersalz Spicy
CHF 6.45
Coop
Aktueller Jackpot: CHF 2'101'174