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Pokerturniere bleiben weiterhin erlaubt



28.03.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Pokerturniere bleiben weiterhin erlaubt».

Nicht nur Spielbanken, sondern auch Privatpersonen dürfen Pokerturniere organisieren – sofern es der Kanton erlaubt.

Weiss der Teufel, warum in der Schweiz plötzlich das Pokerfieber ausgebrochen ist. Seit die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) Ende letzten Jahres entschieden hat, dass Pokern – wenigstens in der Variante «Texas Hold'em Unlimited (Freeze Out)» – ein Geschicklichkeitsspiel ist und kein Glücksspiel, das nur in Spielbanken betrieben werden darf, stapeln sich am Eigerplatz 1 in Bern die Gesuche. Privatpersonen aus der ganzen Schweiz wollen ebenso mitmischen wie der Club der ehrenwerten Pokerfreunde, ein Ostschweizer Parkhotel, ein Fussballclub im Schaffhausischen oder eine Marketingbude aus dem Luzernischen. Mehrere Dutzend Gesuche sind noch hängig, wie ESBK-Direktor Jean-Marie Jordan sagt.

Grundsatzfrage noch offen Die Spielbankenkommission erteilt nicht etwa die Bewilligung zur Durchführung von Pokerturnieren. Sie prüft nur, ob es beim vorgesehenen Turnier und der Art, wie man gewinnen kann, mehr um Glück oder mehr um Geschicklichkeit geht. Ist es ein Glücksspiel, bleibt es den konzessionierten Spielbanken vorbehalten. Allen anderen Organisatoren droht dann eine Busse bis zu 500 000 Franken. Ist es aber ein Geschicklichkeitsspiel, sind für die Bewilligungen die jeweiligen Kantone zuständig: Auf der Basis des gutgeheissenen Turnierreglements darf dann jedermann den Anlass organisieren – sofern nicht kantonale Bestimmungen dies verbieten.

Gegen den Entscheid der ESBK haben der Schweizer Casino-Verband sowie die Casinos in Pfäffikon SZ, St. Gallen und Schaffhausen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die grundsätzliche Frage, ob der «Texas Holdem Unlimited»-Poker ein Geschicklichkeits- oder Glücksspiel sei, hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Es liess auch die Frage noch offen, ob der Casino-Verband überhaupt berechtigt sei, als Beschwerdeführer aufzutreten. Die Richter haben aber drei Begehren der Casinos und des Verbandes im Rahmen eines Zwischenentscheides klar abgelehnt, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichen Entscheid hervorgeht.

Bei allen Parteien gehts ums Geld So lehnte es das Bundesverwaltungsgericht ab, den potenziellen Spielorganisatoren vorsorglich zu verbieten, Pokerturniere durchzuführen  solange die Grundsatzfrage «Glücksspiel? Geschicklichkeitsspiel?» nicht abschliessend entschieden sei. Weder das Gericht noch die ESBK könnten ein solches Verbot erlassen, weil die Aufsicht im Moment bei den Kantonen liege. Möglicherweise erlitten die Casinos finanzielle Einbussen. Dasselbe gelte aber auch für die Pokerturnier-Organisatoren bei einem Verbot.

Das Gericht lehnte es auch ab, der Spielbankenkommission zu verbieten, weitere Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren. Das Gericht habe diesbezüglich keine Weisungsbefugnis. Schliesslich scheiterten die Casinos auch mit ihrem Begehren, ihrer Beschwerde die aufschiebene Wirkung nicht zu entziehen. Dies hätte dazu geführt, dass die Entscheide der Spielbankenkommission noch nicht hätten umgesetzt werden dürfen. Weil mit den ESBK-Entscheiden die Rechtslage aber nicht ändere, auch keine Rechte und Pflichten geschaffen würden, sei ein solches Begehren gegenstandslos.

Spieler bleiben straflos Wer also Pokerturniere in der «Texas Hold'em Unlimited»-Variante organisieren will und dazu den Segen der ESBK erhalten hat, verstösst weiterhin nicht gegen Bundesrecht. Unklar ist, ob kantonales Recht die Durchführung verbietet. Der Kanton Zürich beispielsweise hat das Problem weitergereicht. Er empfiehlt Turnierveranstaltern, sich eine allfällige Bewilligung bei jener Gemeinde zu beschaffen, in welcher das Spiel stattfinden soll. Wer mehr aufs Illegale steht, sei gewarnt: Strafrechtlich belangt wird zwar nur der Organisator. Das (Spiel-)Geld kann aber auch von den Mitspielern beschlagnahmt werden.



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