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Neues Rechtsgutachten: Länder können Glücksspiel-Staatsvertrag durchsetzen



12.04.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Neues Rechtsgutachten: Länder können Glücksspiel-Staatsvertrag durchsetzen».

Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA)

Neues Rechtsgutachten: Länder können Glücksspiel-Staatsvertrag durchsetzen und Spielhallen regulieren, da sie keinen Spielerschutz bieten

Ein aktuelles Rechtsgutachten zur Föderalismusreform bietet jetzt die Grundlage, dass nicht mehr allein der Bund, sondern die Länder beim Glücksspiel vor Ort intervenieren können. Die neue, via Gesetz zustehende Kompetenz sieht sogar vor, dass Länder Spielhallen zugunsten des Spielerschutzes schließen können. Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) fordert daher, diese neue Kompetenz zu nutzen. So gelingt es, den Glücksspielstaatsvertrag auch in der Rechts-Wirklichkeit umzusetzen und die hier normierten Schutzmaßnahmen auf alle Spiele, also auch auf die in gewerblichen Spielhallen, auszudehnen. Sonst wird das Ziel verfehlt, wenn Spieler die Schutzkonzepte der Casinos zugunsten der Spielhallen meiden. Die DeSIA knüpft so an die Forderung der Suchtbeauftragen des Bundes ,Sabine Bätzing, an. Sie fordert „flächendeckend suchtpräventive Angebote“ und ein „lückenloses Gesamtkonzept“. Die Länder haben es jetzt in der Hand, das Gesetz auszugestalten. Sonst, so Rainer Chrubassik und Matthias Hein, Sprecher der DeSIA, „wird der Glücksspielstaatsvertrag nur einseitig durchgesetzt, wenn er nicht sogar kontraproduktive Effekte auslöst: Immer mehr Spieler, die bisher die durch Sozialkonzepte und Einlasskontrollen qualifizierten Spielbanken aufsuchten, weichen auf niedrigschwellige, legale und illegale Spielmöglichkeiten aus. Nur ein von den Ländern durchgesetztes, lückenloses Präventionskonzept kann dies aufhalten.“

Die Basis dafür legt eine Studie von Univ.-Prof. Dr. Johannes Dietlein. Dietlein ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf und Direktor des dortigen Zentrums für Informationsrecht. Das Gutachten wurde erstellt im Auftrag der DeSIA. Es zeigt den Ländern die mit der Föderalismusreform neu eingeräumten Spielräume auf. Hier bieten sich Optionen einer neuen, bürgernahen und standortspezifischen Aussteuerung, auch und gerade im Interesse einer Durchsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in eine Rechtswirklichkeit. Auch kann der Bundesgesetzgeber aus Gründen der Bundestreue gezwungen sein, wirtschaftsrechtliche Positionen zu räumen, wenn „ohne eine solche Öffnung ein konsistentes Präventionsmodell in den übrigen Glücksspielbereichen ordnungsrechtlich nicht realisierbar ist.“ Zu den Hauptakteuren des legalen Glücksspiels zählen auf der einen Seite die konzessionierten Spielbanken, die dem länderhoheitlichen Ordnungsrecht unterliegen. Auf der anderen Seite stehen Spielhallen, die dem staatlichen Gewerberecht unterworfen sind. Spielbanken verfolgen, so das Bundesverfassungsgericht, den Zweck, die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen. Ihre Konzessionierung ist wesentlich bestimmt durch die öffentliche Aufgabe, illegales Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen. Das „gewerbliche Glücksspiel“ an Automaten verfolgt keine öffentliche Aufgabe, sondern nur privatwirtschaftliche Ziele, wie sie das bundeshoheitliche Recht als Gewerbefreiheit gestattet. (Gutachten: www.desia.de/de/information/studien.html)

Dietlein richtet den Fokus auf die gewerblichen Spielhallen, nicht auf das standortungebundene Automatenspiel. Kritisch äußert er sich gegenüber der in der Begründung zum Staatsvertrag dargelegten Auffassung der Länder, keine Anforderungen über das gewerbliche Spiel in Spielhallen regeln zu dürfen. Letztlich müsse es darum gehen, ein in sich stimmiges Gesamtkonzept für die Regulierung des Glücksspiels zu entwickeln. Hierbe seien namentlich die Länder in der Pflicht, ihre hinzugewonnenen Regelungskompetenzen zu bemessen und ins Werk zu setzen.

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