17.04.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele».
Nr. 100 vom 16. April 2008
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Inhaltsübersicht: · Editorial: Ausgabe 100 · Landgericht Porto legt Sponsoring durch bwin dem Europäischen Gerichtshof vor · Verwaltungsgericht München gewährt erneut Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung
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Editorial: Ausgabe 100
Liebe Leser, wir können heute ein gar nicht so kleines Jubiläum feiern: Die Ausgabe 100 unseres Newsletters. Als wir die Herausgabe Ende 2003 nach dem Gambelli-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) planten, sind wir davon ausgegangen, dass es innerhalb von drei bis vier Jahren zu einer rechtlichen Klärung kommen werde. Davon sind wir allerdings trotz seitdem anhängiger tausender Gerichtsverfahren noch weit entfernt. Wichtige Fragen sind noch vom EuGH zu klären (s. hierzu auch den ersten Beitrag zu einem neuen Vorlageverfahren zum EuGH). Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich wohl bald erneut mit dem „Glücksspielwesen“ beschäftigen dürfen, nachdem u. a. das Verwaltungsgericht Berlin eine Vorlage angesichts der konstatierten verfassungswidrigen Lage angekündigt hat. Nicht zuletzt ist daher der Gesetzgeber aufgerufen, einen „großen Wurf“ zu wagen und endlich eine in sich geschlossene gesetzliche Regelung zu verabschieden. Die hinter dem Glücksspielstaatsvertrag stehende Motivation, den Status quo entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts so weit wie möglich aufrecht zu erhalten, ist nicht auf Dauer haltbar.
Bis unser Newsletter tatsächlich überflüssig wird, dürfte es wohl noch einige Jahre dauern. Bis dahin wollen wir Sie möglichst tagesaktuell informieren.
Ihr Rechtsanwalt Martin Arendts und Mitarbeiter
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Landgericht Porto legt Sponsoring durch bwin dem Europäischen Gerichtshof vor von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Landgericht Porto (Tribunal Judicial da Comarca do Porto) hat einen den privaten Buchmacher bwin betreffenden portugiesischen Sportwettenfall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Dieses dort als Rechtssache C-55/08 geführte Verfahren ist das elfte, derzeit zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten und Glücksspielen anhängige Verfahren (wobei alleine acht Verfahren aus Deutschland anhängig sind, von denen allerdings die sechs Verfahren der Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart bereits im letzten Jahren verbunden worden sind; zu den bislang anhängigen Verfahren vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.). Neben der Dienstleistungsfreiheit problematisiert das Landgericht Porto in seinen Vorlagefragen auch die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags und das Verbot staatlicher Monopole.
In dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren handelt es sich um die gleichen Parteien wie in dem bereits beim EuGH seit letztem Jahr anhängigen Verfahren C-42/07 (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79), allerdings mit vertauschten Prozessrollen. Klägerin ist in diesem Verfahren die Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML). SCML steht nach portugiesischem Recht ein Ausschließlichkeitsrecht für die Veranstaltung von Lotterien und lotterieähnlichen Glücksspiel zu. Beklagt sind von ihr die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), und zwei bwin- Gesellschaften (die Hauptgesellschaft des bwin-Konzerns ist börsennotiert, die hier verklagte Tochtergesellschaft hat eine gibraltarische Lizenz). Streitgegenstand ist ein Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga.
Das Landgericht Porto hat dem EuGH drei Vorlageverfahren vorgelegt:
· Es will geklärt haben, ob das nach portugiesischem Recht bestehende staatliche Monopol für Glücksspiele und Wetten mit den Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, dem freien Wettbewerb und dem Verbot staatlicher Monopole vereinbar ist.
· In einer zweiten Frage erkundigt sich das portugiesische Gericht nach den Kriterien für die Auslegung nationaler, diese europarechtlichen Prinzipien einschränkenden Regelungen. Es will damit beurteilen, ob eine derartige Einschränkung im Lichte der Regeln des Europarechts zulässig ist.
· Zuletzt erkundigt sich das Gericht, ob ein Werbeverbot für Glücksspiele mit den Regeln des Europarechts, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, dem freien Wettbewerb und dem Verbot staatlicher Monopole vereinbar ist, wenn die Santa Casa da Misericórdia de Lisboa die von ihr angebotenen Glücksspiele bewerben darf.
Der EuGH wird aufgrund dieser Vorlagefragen auch zur Bedeutung der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (Artt. 81 ff. EG-Vertrag) für den Glücksspiel- und Wettsektor Stellung nehmen können. Dies könnte erhebliche Auswirkungen auf das in Deutschland festgelegte staatliche Monopol haben. Darüber hinaus wird sich der EuGH mit der gesetzlichen Regelung der Bewerbung von Sportwetten und Glücksspielen auseinandersetzten dürfen. Es geht hier um Millionenbeträge, die vor allen den Fußballverbänden und -clubs aufgrund des Verbots der Bewerbung privater Anbieter verloren gehen. Das Sponsoring durch bwin hatte auch in Deutschland zu Dutzenden von Gerichtsverfahren geführt.
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Verwaltungsgericht München gewährt erneut Vollstreckungsschutz gegen Untersagungsverfügung von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bayerische Verwaltungsgericht München (VG München) hat erneut einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz, diesmal gegen eine Untersagungsverfügung des Freistaats Bayern gewährt (Beschluss vom 7. April 2008, Az. M 16 08.1128). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Vermittler kann damit weiter Verträge über Sportwetten an einen privaten, in der EU staatlich zugelassenen privaten Buchmacher vermitteln. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 99 mitgeteilt, hatte das VG München kürzlich seine bisherige Linie geändert und gewährt nunmehr angesichts der als offen beurteilten Hauptsacheentscheidung Vermittlern mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats Vollstreckungsschutz.
In der Hauptsache ist nach Auffassung der VG München insbesondere zu klären, ob die neuen normativen Vorgaben durch den Glücksspielstaatsvertrag und das bayerische Ausführungsgesetz hierzu sowie die Maßnahmen der Bayerischen Staatsregierung den Anforderungen des EuGH an eine die Grundfreiheiten einschränkende „Glücksspielpolitik“ entsprechen. Das Gericht hat zur Auflage gemacht, dass der Vermittler einen Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt. Es sei für den Vermittler zumutbar, aber auch genügend, sich um eine entsprechende Erlaubnis zu bemühen und ggf. nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
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Impressum Sportwettenrecht aktuell – ISSN 1613-4222
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Herausgeber: Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de
Redaktion: Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (martin.arendts@anlageanwalt.de) (presserechtlich verantwortlich) Rechtsanwältin Alice Wotsch u. a. c/o ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald
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