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Keine Beihilfe für Croupier-Kurs



22.04.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Keine Beihilfe für Croupier-Kurs».

Nur echte Berufsausbildung berechtigt zum Bezug von Familienbeihilfe.

Wien - Was ist eine Berufsausbildung? Diese Frage sollten sich all jene Steuerzahler stellen, deren erwachsene Kinder mit dem Gedanken spielen, eine etwas unkonventionellere Berufsvorbereitung zu machen. Denn nicht alles, was sich Ausbildung nennt, ist auch im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) eine solche. Im schlimmsten Fall bedeutet das den Verlust von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag – und zwar auch rückwirkend.

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (RV/0215- G/07) mit diesem Thema beschäftigt. Folgender Fall lag vor: Die Tochter eines Steuerpflichtigen hatte nach der Matura eine kostenlose Ausbildung zum "Junior-Croupier" bei den Casinos Austria begonnen. Diese dauerte von Oktober bis Dezember 2006. Die junge Dame lernte dabei, wie man im Kasino die Glücksspiele "American Roulette", "Tropical Poker" und "Black Jack" veranstaltet und als Croupier darauf schaut, dass niemand betrügt.

Kasino statt Uni Allerdings hatte der Steuerpflichtige nach der Matura seiner Tochter gegenüber dem Finanzamt angegeben, dass diese im Oktober ein Hochschulstudium aufnehmen werde. Auf Basis dieser Information hatte das Finanzamt die Familienbeihilfe ebenso gewährt wie den Kinderabsetzbetrag bei der Arbeitnehmerveranlagung.

Kasino statt Uni – diese wesentliche Änderung der Ausbildung gefiel dem Finanzamt nicht. Es forderte die Rückzahlung der erwähnten Leistungen, weil der Croupier-Kurs keine Ausbildung im Sinne des FLAG sein.

Der Steuerpflichtige – er war mittlerweile zum Berufungswerber geworden – hielt dem eine schriftliche Bestätigung der Casinos Austria über die Teilnahme an dem Kurs entgegen.

Dann allerdings machte er einen verhängnisvollen Fehler. Er führte nämlich schriftlich aus, dass die Croupier-Ausbildung "nicht als Einschulungsphase zu sehen" sei. Vielmehr diente sie "der Vorselektionierung zur eigentlichen Anstellung im Casino."

Das war ein klassisches Eigentor. In seiner Berufungsentscheidung vom 12. März hielt der UFS genau diesen Umstand – dass der Croupierkurs als "Auswahlverfahren" für eine Anstellung bei den Casinos Austria dient – als wesentlichen Grund an, um die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Der Berufungswerber muss also Familienbeihilfe für den Monat Oktober 2006 zurückzahlen und konnte für diesen Zeitraum keinen Kinderabsetzbetrag geltend machen.

Schlag nach beim VwGH

Hätte er sich umfassend informiert, wäre ihm dieses Ungemach erspart geblieben. Zwar steht im FLAG nicht ausdrücklich, was eine "Berufsausbildung" ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat diese aber in ständiger Rechtsprechung ziemlich klar umrissen. Man sehe sich zum Beispiel das Erkenntnis 87/14/0031 aus dem Jahr 1990 an. Da gab das Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls der Finanzbehörde Recht. Eine volljährige ausgebildete Volksschullehrerin hatte mangels entsprechender Stellenangebote ein Praktikum in einem Kindergarten begonnen. Eine sinnvolle Entscheidung in Hinblick auf die Karriere – aber "weder eine neue Berufsausbildung,... noch wird das Kind so in einem lehrgangsmäßigen Kurs für einen speziellen Kurs ausgebildet", lautet der Befund des VwGH.

Zusammenfassend ist also all das eine "Berufsausbildung" im Sinne des FLAG, was "noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt." So sieht das der UFS.

Andernfalls könnten unredliche Unternehmen auf die Idee kommen, junge Berufseinsteiger eine Zeitlang in einem "Ausbildungsverhältnis" zu halten, das aber keine für den allgemeinen Arbeitsmarkt nützlichen Dinge vermittelt – und dieses durch die Familienbeihilfe zu sponsern. Das wäre auch nicht im Interesse der Auszubildenden.

Oliver Grimm (Die Presse)

Quelle: https://findok.bmf.gv.at/



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