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Nachtrag: Mehrwertsteuerpflicht bei Pokerturnieren in der Schweiz bestätigt



30.04.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Nachtrag: Mehrwertsteuerpflicht bei Pokerturnieren in der Schweiz bestätigt».

Aufgrund einer etwas unklaren Formulierung über den effektiv vom Veranstalter zu besteuernden Betrages haben wir von Casinos.ch nochmals beim zuständigen Amt nachgefragt. Dabei hat sich klar herausgestellt, dass lediglich das Rake versteuert werden muss und nicht auch noch das Buy-In. Das heisst die eigentlichen Netto-Einnahmen des Veranstalters. Andernfalls müsste ja auf dem Auszahlungsbetrag ebenfalls Mehrwertsteuer vom Gewinnner eingefordert werden. Und da es ja nur eine temporäre Einlage ist, auf die der Veranstalter keinen Verwendungs-Zugriff hat, ist das irrelevant.

Schüttet der Veranstalter allerdings nicht 100% des Buy-In aus, ist die Differenz ebenfalls zu besteuern. Bei der herrschenden Bewilligungspolitik der ESBK, sollte dies aber kein Thema sein.

Die Redaktion Casinos.ch

-----Original-Artikel vom 29.4.---

Antwort des Steueramtes auf Frage der Besteuerung von Pokerturnieren

Casinos.ch hat sich mit einer Frage an das Amt für Mehrwertsteuern gewendet, die immer wieder im Zusammenhang mit den neu angebotenen Pokerturnieren, ausserhalb der Casinos, auftaucht

Sind die Erträge aus diesen Veranstaltungen Mehrwertsteuer pflichtig und wenn ja, wie wird die Grundlage berechnet.

Die Antwort kam prompt und umfassend. Hier ein Dankeschön von unserer Seite an die entsprechende Stelle! Sie bezieht sich der Vollständigkeit halber auch auf die dem Glücksspiel-Gesetz unterstellten Cash-Games.

Kurz Zusammengefasst bedeutet die Antwort, dass Pokerturniere Mehrwertsteuerpflichtig sind.

Hier nun aber die detaillierten Information der Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Grundsätzliches: Nach Art. 18 Ziff. 23 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) sind die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstiger Abgaben unterliegen, von der Mehrwertsteuer ausgenommen,

Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG)

Zu Ihrem Schreiben: Bei Pokercashgames (Pokerspiele, bei denen die Spieler um Geld oder einen geldwerten Pot spielen) hängt der in Aussicht stehende Gewinn nicht ganz, aber überwiegend vom Zufall ab. Werden Pokercashgames gespielt, so liegt ein Glücksspiel im Sinne des Spielbankengesetzes vor. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wird diese Spiele ausserhalb von Spielbanken gestützt auf ihre strafrechtlichen Kompetenzen verfolgen.

Wird Poker nicht in Form von Cashgames, sondern im Rahmen von Pokerturnieren gespielt, kann der in Aussicht stehende Geldgewinn (oder ein anderer geldwerter Vorteil) unter Umständen überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen. Die ESBK prüft diese Frage auf Gesuch hin für jedes konkrete Pokerturnier und erteilt letztendlich auch die für die Durchführung notwendigen Bewilligungen.

Bei den in Ihrem E-Mail erwähnten Pokerturnieren liegen somit keine unter die Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 23 MWSTG fallende Glücks-, sondern Normalsatz steuerbare Geschicklichkeitsspiele vor. Das steuerbare Entgelt errechnet sich aus der Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Gewinnen, d.h. steuerbar ist der verbleibende Spielerertrag.

Die Umsätze aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen der Steuer seit Einführung der schweizerischen Mehrwertsteuer auf den 1. Januar 1995

Vor dem 1. Januar 2003 erzielte Umsätze sind verjährt, soweit die Verjährung nicht unterbrochen worden ist. Nach diesem Datum erzielte Umsätze müssen bei Vorliegen der Steuerpflicht nachdeklariert werden.

Nach Art 21 MWSTG ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferung, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 250'000 Franken, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als 4'000 Franken im Jahr betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. A MWSTG)

Freundliche Grüsse Abteilung Recht der Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer.

Quelle: Casinos.ch



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