05.05.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Sportwettenrecht aktuell Newsletter».
zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele
Nr. 101 vom 3. Mai 2008 * * * * * * * * * * * * * Inhaltsübersicht: · Was bringt „Gambelli III“? – Europäischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional · Europäischer Gerichtshof entscheidet zum Spielbankenmonopol – neue Vorlage aus Österreich
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Was bringt „Gambelli III“? – Europäischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im März 2007 dürfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verkündet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).
Die bevorstehende Entscheidung des EuGH dürfte erhebliche Auswirkungen nicht nur für Portugal, sondern auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschlägigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere für Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzprüfung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile („Gambelli-Kriterien“) weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges „Gambelli III“-Urteil dürfte für die anderen beim EuGH anhängigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung prägen.
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den Buchmacher bwin. Klägerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fußballliga in „Bwin Liga“ umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Glücksspiele beworben werden dürften. Die Klägerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verhängte Strafzahlung in Höhe von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.
Bei der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Glücksspielmonopols. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verfügbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbekämpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtmäßige Alternativen suchten und sich einer erhöhten Betrugsgefahr ausgesetzt sähen. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra fügte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldwäsche, die Organisierte Kriminalität und Wettbetrug bekämpften. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger überwacht als private Unternehmen.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse. Die Marktlogik dürfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bewährtes und geprüften rechtliches System außer Kraft zu setzen.
Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Glücksspieldienstleistungen außerhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.
Angesichts dieser, über die Vorlagefragen hinausgehenden Beschäftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverhältnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grundsätzliche Klärung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anhängigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Glücksspielart staatlich monopolisiert werden kann, während andere, teilweise deutlich gefährlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden dürfen. Reicht eine „Kohärenz light“ aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Glücksspielautomaten und anderen Glücksspielen ebenfalls zu berücksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig)?
Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet - eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte), sondern das spätere Verfahren ausgesetzt.
Der für das vorliegende Verfahren zuständigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angekündigt, seine Schlussanträge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach verkündete Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten. * * *
Europäischer Gerichtshof entscheidet zum Spielbankenmonopol – neue Vorlage aus Österreich von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach zahlreichen Sportwettenentscheidungen darf sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr auch mit der europarechtlichen Zulässigkeit eines Spielbankenmonopols auseinandersetzen. Das österreichische Landesgericht (LG) Linz legte kürzlich in einem Strafverfahren hierzu mehrere grundlegende Vorlagefragen dem EuGH vor (Rechtssache C- 64/08 – „Engelmann“). Die Entscheidung des EuGH könnte das derzeitige Konzessionssystem für Spielbanken in Österreich über den Haufen werfen und auch für andere Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung sein.
Das LG Linz bat den EuGH mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:
· Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
· Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
· Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
Insbesondere die erste und letzte Frage zeigen, dass das LG Linz die Spielbanken- Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar hält. Angeknüpft wird damit offenkundig an das Urteil des EuGH zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne des LG Linz, dürfte eine komplett neue Ausschreibung erforderlich sein. Die zweite Frage zu Konsistenz findet sich in abgewandelter Form bereits in zahlreichen, bereits beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren (siehe hierzu Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.).
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