Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat den Lotterieveranstaltern mittels superprovisorischer Verfügung untersagt, neue Lotterieautomaten aufzustellen. Die vorsorgliche Massnahme soll gelten bis zur definitiven Klärung der Frage der Zulässigkeit solcher Automaten unter geltendem Recht.
Die ESBK hat den Lotteriegesellschaften mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt, Geräte des Typs Tactilo oder andere Lotterieautomaten neu aufzustellen und neu in Betrieb zu nehmen. Sie hat eine superprovisorische Verfügung erlassen. Diese vorsorgliche Massnahme gilt bis zur Klärung der Frage, ob und in welcher Form der Betrieb von Lotterieautomaten gestützt auf das geltende Recht bewilligt werden kann. Gleichzeitig hat die ESBK ein Verwaltungsverfahren eröffnet, dessen Zweck die rechtsverbindliche Klärung der Zulässigkeit von Lotterieautomaten ist.
Folgende Tatsachen haben die ESBK veranlasst, zu intervenieren: Es besteht eine starke Aehnlichkeit von so genannten Lotterieautomaten und insbesondere des Geräts "Tactilo" mit den klassischen Glücksspielautomaten. Dies insbesondere hinsichtlich Erscheinungsbild, Einsatz und Gewinnmöglichkeiten sowie Spielgeschwindigkeit. Damit besteht die Gefahr, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes unterlaufen werden, welches den Betrieb von Glücksspielautomaten ausserhalb der Casinos untersagt.
Der Bundesrat hat am 19. Mai entschieden, die laufende Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig hat er beschlossen, die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotterie- und dem Spielbankengesetz, die vor allem
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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