07.08.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «VGH: Einstweilige Anordnung zum Nichtraucherschutzgesetz erneut verlängert».
Pressemitteilung Nr. 9/2008
Mündliche Verhandlung am 30. September 2008
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Teil einst weilen ausgesetzt wurde, für weitere drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, verlängert. Darüber hinaus hat der VGH seine vorläufige Regelung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin erweitert. Danach gilt die Ausnahme vom Rauchverbot zusätzlich für Ein-Raum-Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche.
Des Weiteren hat der VHG als Termin für die mündliche Verhandlung über die Verfassungs beschwerden auf Dienstag, den 30. September 2008, 10:15 Uhr festgelegt.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der VGH das durch § 7 des Nichtraucherschutz gesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein- Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangs bereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnten am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Die einstweilige Anordnung, die der VGH am 5. Mai 2008 erstmals verlängert hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2008), wurde nunmehr erneut wiederholt.
Unabhängig von der Größe des Gastraumes gelte die Aussetzung des Nichtraucherschutz gesetzes für ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig weiter, weil auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 30. Juli 2008 diese Art der Kleingastro nomie als zulässigen Anknüpfungspunkt für Ausnahmen vom Rauchverbot ausdrücklich benannt habe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und zur Vermeidung zusätzlicher Verfassungs beschwerden das Rauchen darüber hinaus in Ein-Raum-Gaststätten mit einer geringeren Gastfläche als 75 qm einstweilen erlaubt, auch wenn dort Personal beschäftigt werde.
Anders als nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts werde die Ausnahme vom Rauch verbot auch künftig nicht davon abhängig gemacht, dass in Ein-Raum-Gaststätten keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten würden. Gleiches gelte hinsichtlich zusätzlicher Einschränkungen aus Gründen des Jugendschutzes. Hierauf hätten sich die Gaststättenbetreiber und die zuständigen Ordnungsbehörden aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. Februar 2008 eingestellt. Die dadurch in Rheinland-Pfalz vorübergehend eintretende Rechtslage sei hinzunehmen, weil der VGH beabsichtige, vor Ablauf der dreimonatigen Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung in der Hauptsache zu entscheiden.
Beschluss vom 4. August 2008, Aktenzeichen: VGH A 1/08 u. a. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
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