17.06.2004, Lesen Sie hier den Bericht über «ESBK untersagt das Aufstellen neuer Geräte»
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat zur Klärung der Frage, ob es sich bei den Automaten des Typs Tactilo um unter die Bestimmungen des Spielbankengesetzes fallende Geldspielautomaten handle ein Verwaltungsverfahren eröffnet und hat den Lotterieveranstaltern für die Dauer des Verwaltungsverfahrens mittels superprovisorischer Verfügung untersagt, neue derartige Geräte aufzustellen.
Die ESBK hat den Lotteriegesellschaften mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt, Geräte des Typs Tactilo oder andere Lotterieautomaten neu aufzustellen und neu in Betrieb zu nehmen. Sie hat eine superprovisorische Verfügung erlassen. Diese vorsorgliche Massnahme gilt bis zur Klärung der Frage, ob und in welcher Form der Betrieb von Lotterieautomaten gestützt auf das geltende Recht bewilligt werden kann. Gleichzeitig hat die ESBK ein Verwaltungsverfahren eröffnet, dessen Zweck die rechtsverbindliche Klärung der Zulässigkeit von Lotterieautomaten ist.
Folgende Tatsachen haben die ESBK veranlasst, zu intervenieren: Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die so genannten Lotterieautomaten aufgrund von Erscheinungsbild, Einsatz und Gewinnmöglichkeiten sowie Spielgeschwindigkeit als Geldspielautomaten zu qualifizieren sind. Sollte dies der Fall sein, würde durch den Betrieb von Lotterieautomaten die Bestimmungen des Spielbankengesetzes umgangen. Dieses Gesetz untersagt den Betrieb von Glücks-Geldspielautomaten ausserhalb der Casinos. Der Bundesrat hat am 19. Mai entschieden, die laufende Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig hat er beschlossen, die Klärung der
Abgrenzung zwischen dem Lotterie- und dem Spielbankengesetz, die vor allem für die Lotteriespielautomaten („Tactilo“ und „Touchlot“) von Bedeutung ist, in erster Linie den Gerichten zu überlassen.
In den Westschweizer Kantonen sind bereits seit einigen Jahren Geräte des Typs Tactilo in Betrieb. Es bestehen Pläne der Lotteriegesellschaften, in unmittelbarer Zukunft diese Geräte auch in den Kantonen der deutschen Schweiz aufzustellen.
Die Lotteriegesellschaften haben Gelegenheit, im laufenden Verwaltungsverfahren Beweisanträge zu stellen und zum Ergebnis des Verfahrens Stellung zu nehmen.
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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