Der Bundesrat hat den Basisabgabesatz für die kleineren touristischen Bergcasinos auf 20 Prozent und für die anderen Casinos mit einer B-Konzession auf 30 Prozent des Bruttospielertrages festgelegt. Dieser Satz findet in den Abgabeperioden 2002 und 2003 Anwendung.
Artikel 41 Absatz 4 des Spielbankengesetzes (SBG) verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, während der ersten vier Betriebsjahre einer Spielbank die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und den Basisabgabesatz entsprechend festzulegen.
Aufgrund einer Gesamtanalyse hat der Bundesrat den Abgabesatz für die Perioden 2002 und 2003 der Casinos mit einer Konzession B nun wie folgt festgelegt: 20 Prozent des Bruttospielertrages (BSE) für die kleineren touristischen Bergcasinos (Arosa, Davos, St. Moritz und Zermatt) und 30 Prozent des BSE für die anderen Casinos (Bad Ragaz, Courrendlin, Crans, Granges-Paccot, Interlaken, Locarno, Mendrisio, Meyrin, Schaffhausen und Zürichsee).
Der Entscheid des Bundesrates trägt insbesondere den anfänglichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Betriebsvorschriften der Spielbanken Rechnung. Diese sind für B-Casinos, insbesondere für kleinere Bergcasinos, weniger günstig als für A-Casinos.
Der Basisabgabesatz für A-Casinos bleibt unverändert bei 40 Prozent des Bruttospielertrages.
Quelle: EJPD
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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