Der Bundesrat hält an seinem Beschluss fest: Für Kursäle, die keine definitive Konzession erhalten werden, gilt die Schliessungsfrist vom 30. Juni 2002. Die Anträge der Kursäle Biel und Rheinfelden auf Verlängerung der Frist werden damit abgelehnt.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 hat der Bundesrat 21 Projekten eine Konzession gemäss dem neuen Spielbankengesetz in Aussicht gestellt. Unter den abgewiesenen Gesuchen befanden sich auch Projekte von heute in Betrieb stehenden Kursälen. Die Kursäle, welche ursprünglich gestützt auf kantonales Recht bewilligt wurden, konnten nach Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes am 1. April 2000 ihren Betrieb provisorisch weiterführen. Gemäss diesem Gesetz ist deren provisorische Konzession mit dem Ent-scheid des Bundesrates über das Gesuch um eine definitive Konzession erloschen.
Um den Kursälen die Gelegenheit zu bieten, die Schliessung des Betriebs vorzubereiten, die vertraglichen Bindungen aufzulösen und um den Angestellten die Möglichkeit zu geben, eine neue Stelle zu finden, hat der Bundesrat beschlossen, den Betroffenen eine Schliessungsfrist zu gewähren. Die Frist beträgt maximal acht Monate, das heisst, sie dauert bis zum 30. Juni 2002.
Der Kursaal Biel hatte eine Verlängerung der Schliessungsfrist bis zum 31. Oktober 2002 beantragt, begründet durch die Arteplage der Expo.02 in Biel. Die Betreiber stellten in Aussicht, im Falle eines positiven Bundesratsentscheids 1 Million Franken zu Gunsten der Expo.02 aufzuwenden.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zwischen der Landes-ausstellung und dem Glücksspiel kein sachlicher Zusammenhang besteht, der eine unterschiedliche Behandlung des Kursaals Biel gegenüber denjenigen Kursälen, die ihren Betrieb spätestens Ende Juni 2002 einstellen werden, rechtfertigen könnte.
Damit ist auch das im Zusammenhang mit dem Verlängerungsgesuch unterbreitete Angebot zur finanziellen Unterstützung der Expo für den Bundesrat kein Argument für eine Bevorzugung des Casinos Biel gegenüber den anderen betroffenen Kursälen.
Bereits diesen Sommer sollen die ersten Spielbanken mit einer definitiven Konzession ihren Betrieb aufnehmen können. Der gleichzeitige Betrieb von neuen Casinos, welche strengeren Be- triebsvorschriften und einer höheren Besteuerung unterliegen, und von Kursälen würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Auf Grund derselben Überlegungen hat der Bundesrat auch das Gesuch des Kursaals Rheinfelden abgewiesen, der ebenfalls eine Verlängerung der Schliessungsfrist über den 30. Juni 2002 hinaus beantragt hatte.
Quelle: Pressemitteilung EJPD
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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