08.10.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Landesmedienanstalten verabschieden Eckdaten für neue Gewinnspielsatzung».
ZAK-Pressemitteilung 03/2008: Verbraucher sollen bei Gewinnspielen im Fernsehen und im Radio in Zukunft vor Abzocke geschützt werden
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen. Bei Verstößen drohen den TV- und Radioveranstaltern in Zukunft Geldbußen bis zu 500.000 Euro. "Mit dem Entwurf der Gewinnspielsatzung wollen wir schwarzen Schafen einen Riegel vorschieben, die mit zum Teil unseriösen Methoden den Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen. Gleichzeitig sollen aber Gewinnspiele im Radio und Fernsehen nach wie vor möglich sein", so der Vorsitzende der ZAK, Thomas Langheinrich.
Vor allem Kinder und Jugendliche sollen nach dem Willen der Landesmedienanstalten und des Gesetzgebers in Zukunft ganz besonderen Schutz vor Abzock-Spielen erhalten, die deren Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit ausnutzen. So dürfen nach dem Entwurf der Satzung Minderjährige in der Regel nicht mehr an Gewinnspielen teilnehmen. Auch sollen im Fernsehen und im Radio Gewinnspiele und -sendungen verboten sein, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind. das heißt, bei denen nur die reinen Telefonkosten in Rechnung gestellt werden.
Für mehr Transparenz soll eine generelle Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen und Spielregeln sorgen. Übermäßige Mehrfachteilnahme der Mitspieler soll u.a. durch Kostenbegrenzung verhindert werden.
Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.
"In den nächsten Wochen können TV- und Radioveranstalter und deren Verbände Stellung beziehen. Die Chancen sind groß, dass auf Grund der Anhörung die Gewinnspielsatzung noch in diesem Jahr gemeinsam mit der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) abschließend beraten und durch die Landesmedienanstalten verabschiedet werden kann", skizziert Langheinrich die Marschroute.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können.
Der Entwurf der Satzung wird innerhalb der nächsten Woche im Internet unter www.alm.de veröffentlicht.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) setzt sich aus den gesetzlichen Vertretern (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten zusammen.
Der Direktor der geschäftsführenden Anstalt hat auch den Vorsitz der ZAK. Seit dem 1. September 2008 ist der DLM-Vorsitzende Thomas Langheinrich - Präsident der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) - auch Vorsitzender der ZAK.
In der ZAK werden Fragen der Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie die Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Die ZAK nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Dienste zweier Beauftragter: Der Beauftragte für Programm und Werbung ist der Direktor der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Prof. Dr. Norbert Schneider, und der Beauftragte für Plattformregulierung und Digitalen Zugang der Direktor der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb), Dr. Hans Hege.
Kontakt bei Medien-Rückfragen: Axel Dürr Pressesprecher c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Telefon: 0711 / 89 25 32-74 E-Mail: duerr at @ at alm.de
www.alm.de
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