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Kentucky beschlagnahmt ausländische Domains mit Glücksspiel-Angeboten



12.10.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Kentucky beschlagnahmt ausländische Domains mit Glücksspiel-Angeboten».

Die aktuelle Entscheidung eines Berufungsgerichts in Kentucky sollte jeder Domain- Inhaber verinnerlichen: Das Gericht ordnete die Beschlagnahmung von mehr als 140 Domains an, weil die darunter veröffentlichten Inhalte gegen US-Recht verstoßen. Dass die Betreiber dieser Sites nicht US-Recht unterstehen, spielte für das Gericht keine Rolle.

Es handelte sich bei den Sites um Glücksspiel-Angebote, die von Firmen außerhalb der USA angeboten werden. Der Betrieb solcher Sites ist in den USA verboten, was aber viele US- Bürger nicht davon abhält, diese Online-Casinos zu benutzen. Um eine rechtliche Handhabe gegen die Angebote zu haben, behauptete der Gouverneur des Bundesstaates, es handele sich bei den Domains um gesetzlich verbotene Glücksspielgeräte, die von staatlicher Seite konfisziert werden müssen.

Dieser Meinung schloss sich das Gericht an. Eine Möglichkeit zur Verteidigung bot sich den Domain-Inhabern nicht. Ein Erscheinen vor einem US-Gericht wäre vermutlich auch nicht ratsam, da es in der Vergangenheit schon zur Verhaftung von solchen Unternehmern kam. Zur Verteidigung erschienen lediglich Vertreter von Internet-Unternehmen und - Verbänden, die dringend vor der Umsetzung dieser Pläne warnten, da dadurch ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen würde.

Denn auch andere Regierungen wie beispielsweise die chinesische könnten auf die Idee kommen, mit nationalem Recht gegen internationale Domain-Inhaber vorzugehen. Doch das beeindruckte die Richter nicht. Vermutlich haben die Richter - wie auch schon in früheren Fällen - erkannt, dass die Kontrolle über das Internet letztlich der US- Rechtsprechung unterliegt.

Im vorliegenden Fall musste die hierarchische Rangfolge des DNS zwar nicht bis zur Spitze erklommen werden, da die Domains bei US-Registrars angemeldet waren. Und diese Registrars beugten sich zwangsläufig der richterlichen Anordnung. Aber im Zweifelsfall wäre es nicht einmal auszuschließen, dass eine Domain unter Umgehung des Registrars bei der Registry der jeweiligen Top Level Domain durchzusetzen wäre.

Das bestätigte auch die ICANN, als ein anderes Gericht vor zwei Jahren die Löschung einer .org-Domain in Erwägung zog. Und sollte die Registry keinen Sitz in den USA haben, so wäre theoretisch sogar eine Löschung des TLD-Eintrags im Root Server A der IANA als Zwangsmaßnahme denkbar. Ein zugegeben konstruierter Fall, der von der ICANN als Betreiber der IANA bezweifelt wird und mit Sicherheit zu schweren internationalen Verwerfungen führen würde.

Doch es ist unbestreitbar, dass die USA die Kontrolle über das Internet haben. Und wie das Beispiel oben zeigt, kann diese Macht im Zweifelsfall sogar von einem Gericht in Kentucky ausgeübt werden.



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