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Haftung für spielsüchtige Casino-Gäste: Frist für Klage zu kurz



29.10.2008, Lesen Sie hier den Bericht über «Haftung für spielsüchtige Casino-Gäste: Frist für Klage zu kurz».

OGH sieht Privilegierung eines Monopolbetriebs - Spielbank muss Vorsorgemaßnahmen treffen um gefährdete Spieler am Betreten des Casinos zu hindern - Haftet sonst für die erlittenen Verluste

Wien - Der OGH hatte sich mit dem GSpG auseinanderzusetzen, nachdem ein Wiener eine Klage einreichte, weil er im Jahr 2004 bei regelmäßigen Besuchen in Casinos mindestens 310.000 Euro verspielt hatte. Er behauptet, in Folge seiner Spielsucht geschäftsunfähig gewesen zu sein, was die Casinos Austria ausgenützt hätten. Dafür verlangt er nun eine Wiedergutmachung von 250.000 Euro.

Seine Forderungen wurden in zwei Instanzen abgewiesen, weil die Wiener Gerichte - im Unterschied zu jenen in Tirol - keine Bedenken gegen das GSpG hatten. Dagegen legte sein Rechtsbeistand, der Innsbrucker Anwalt Günther Riess, Revision beim OGH ein, womit der Mann doch noch zu seinem Geld kommen könnte, sollte der VfGH die zur Debatte stehende Gesetzesbestimmung "kippen".

Bonität prüfen

Konkret geht es um den Par. 25 Abs. 3 GSpG, der den Casinos Austria vorschreibt, Auskünfte über die Bonität jener Spieler einzuholen, bei denen Häufigkeit und Intensität der Casino-Besuche den Verdacht nahe legen, dass diese damit ihre wirtschaftliche Existenz gefährden.

Unterlässt die Spielbank gewisse Vorsorgemaßnahmen, warnt sie etwa die betroffenen Spieler nicht oder hindert diese in letzter Konsequenz nicht am Betreten des Casinos, haftet sie unter Umständen für die erlittenen Verluste der Betroffenen bis zur Höhe des jeweiligen Existenzminimums

Schadenersatzklage

Nach derzeitiger Rechtslage wäre eine Schadenersatzklage innerhalb eines halben Jahres einzubringen. Nach dem Innsbrucker OLG verstößt das gegen den Gleichheitsgrundsatz , da Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich nach drei Jahren ab Eintritt und Kenntnisnahme des Schadens verjähren.

Privilegierung eines Monopolbetriebs

Für das OLG und nunmehr auch für den OGH liegt damit "eine unsachliche Privilegierung eines Monopolbetriebs" (nämlich der Casino Austria, Anm.) vor. Der OGH teilt damit die Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Innsbruck, auf dessen Initiative in dieser Sache bereits ein Gesetzprüfungsverfahren beim VfGH anhängig ist. (APA)



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