Bern, 28.12.2004. Am 1. April 2005 heisst es Aus für Tausende von Glücksspielautomaten in Restaurants und Spielsalons in der Schweiz. Mit diesem Datum läuft die fünfjährige Übergangsfrist ab, in der die Geräte nach Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 weiterbetrieben werden durften.
Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) verbietet grundsätzlich jedes Glücksspiel ausserhalb von konzessionierten Casinos. Für den Betrieb von Glücksspielautomaten, die im alten Spielbankengesetz als Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert waren, wurde eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt. Die Hälfte der Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, LU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG) hat von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und den Weiterbetrieb solcher Geräte bewilligt. Die Frist läuft nun definitiv ab, ein Betrieb solcher Glücksspielautomaten ist ab dem 1. April 2005 nur noch in konzessionierten Spielbanken erlaubt. Rund 6000 Spielgeräte müssen bis zu diesem Datum aus Gaststätten und Spielsalons entfernt worden sein.
Wer die Automaten nach dem Stichtag weiterbetreibt, muss mit einer Strafverfolgung durch die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) sowie mit einer Busse bis zu 500'000 Franken oder Haft rechnen.
Es ist zu erwarten, dass ein Teil der Glücksspielautomaten durch die von der ESBK nach neuem Spielbankengesetz zugelassenen Geschicklichkeitsspielautomaten ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Kanton den Betrieb solcher Geräte zulässt. Eine aktuelle Liste der zugelassenen Automaten und weiterführende Informationen sind auf der Webseite der Spielbankenkommission abrufbar: www.esbk.admin.ch.
Weitere Auskünfte: Jean-Marie Jordan, Direktor ESBK, Tel. 031 323 12 04
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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