28.01.2009, Lesen Sie hier den Bericht über «Spielbankenkommission zurückgepfiffenSpielbankenkommission zurückgepfiffen».
Keine Spielbankenabgabe auf Umsätzen aus betrügerischen Machenschaften
(ap) Die Eidgenössische Spielbankenkommission kann von Casinobetrieben keine Spielbankenabgabe für Umsätze verlangen, die auf betrügerische Machenschaften zurückgehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine Beschwerde der Spielbank Baden AG entschieden.
Das Casino Baden war 2007 zwei Mal von Betrügern heimgesucht worden. Ein Spieler löste drei gefälschte Schecks in der Höhe von je 400'000 Euro ein, verspielte rund eine Million und ging mit 247'000 Franken Bargeld und einem später gesperrten Scheck über 344'000 Franken nach Hause. Ein anderer Betrüger entlockte einem Geldspielautomaten mit einer technischen Manipulation fast 16'000 Franken.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission verpflichtete die Spielbank Baden AG, die Spielbankenabgabe auch für diese Umsätze zu bezahlen. Eine Beschwerde des Badener Casinos hiess das Bundesverwaltungsgericht nun gut und begründete wie folgt: Durch das Einlösen der gefälschten Schecks floss dem Casino kein vermögensrechtlicher Wert zu, was aber Voraussetzung für die Annahme eines Spieleinsatzes darstellt. Ähnliches gilt beim Betrug am Spielautomaten. Hier wurde weder ein Einsatz geleistet noch ein rechtmässiger Gewinn erzielt, also ist auch keine Abgabe geschuldet.
Jedes Casino muss dem Bund eine Spielbankenabgabe entrichten. Sie ist eine zusätzliche Einnahmequelle für die Finanzierung der AHV/IV. Die Spielbankenkommission verpflichtete das Casino Baden für 2007 auf eine Abgabe von gut 62 Millionen Franken. Dieser Betrag muss nun leicht nach unten korrigiert werden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil: B-5642/2008 vom 12.1.2009)
NZZ.ch
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