10.02.2009, Die bisherige strafrechtliche Diskussion zum Thema "Hausverlosung" erscheint als zu
einseitig geführt. Hier sollen rechtliche Aspekte der Legalität von Hausverlosungen
dargestellt werden.
Autor: jakschefranz Online-Artikel.de -
Hausverlosung - hausjackpot.at In mehreren Kommentaren und Zeitungsartikeln vertreten diverse Rechtsexperten die Meinung, dass § 168 StG (Verbotenes Glücksspiel) auch auf die derzeit boomenden Hausverlosungen anzuwenden sei. So wird unter anderem auch die rechtliche Stellungnahme des Finanzministeriums als oberste Glücksspielbehörde als problematisch bezeichnet, nach deren Ansicht eine einmalig durchgeführte private Hausverlosung rechtlich unbedenklich ist und daher kein verbotenes Glücksspiel darstellt. Ein Rechtsanwalt meinte sogar, dass „mit ein bisschen Hausverstand auch das Finanzministerium hätte wissen müssen", dass Hausverlosungen unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen und das Finanzministerium würde den verwendeten "Unternehmerbegriff" des GSpG auch falsch interpretieren.
Der Vollständigkeithalber sei erwähnt, dass die private Hausverlosung nach Ansicht des österreichischen Finanzminitsteriums auch dann nach dem GSpG zulässig ist, wenn der Hauseigentümer von einem professionellen Helfer (zB Notar, Anwalt, Steuerberater, Webdesigner etc) unterstützt wird und diese Unterstützungsleistungen nicht gegenüber dem privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund treten. Die Grenze ist hier verschwimmend, allerdings wird ein gewerbliches Organisieren, Anbieten und Veranstalten von (mehreren) Privatverlosungen wohl den bloßen privaten Veräußerungsvorgang sozusagen in den Hintergrund treten lassen, wodurch sich auch ein Konflikt mit dem GSpG ergeben könnte.
Unabhängig von den Bestimmungen des GSpG erscheint mit vor allem die strafrechtliche Seite der Diskussion als bislang zu einseitig geführt, denn bisher wurde völllig vernachlässigt, dass § 168 StG zusammen mit jenen zu Diebstahl, Betrug, Raub etc im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des StG zu finden ist. Dieser ist übertitelt mit "Strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen" und der Gesetzgeber hatte hierbei die Absicht Spielsucht und damit zusammenhängende Kriminalität hinanzuhalten. Bei der Anwendung der Bestimmung des § 168 StG ist daher zu fragen, was mit diesem Gesetz bewirkt werden soll.
Vereinfacht und zusammengefasst ist gemäß § 168 StG folgendes verboten und strafbar:
Das Veranstalten oder Fördern von Glücksspielen (der Gewinn oder Verlust ist ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig) zur absichtlichen Erzielung eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten.
Für die Strafbarkeit müssen alle 3 Kriterien kumulativ erfüllt sein. Die Strafdrohung beträgt sodann bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Bei der Anwendung der Bestimmung des § 168 StG ist meines Erachtens nicht nur streng nach dem Gesetzeswortlaut vorzugehen, sondern es ist auch zu hinterfragen, ob die Verlosung einer Immobilie tatsächlich eines jener Spiele sein kann, die das Gesetz unter Strafe stellen wollte. Die wesentliche Frage erscheint dabei zu sein, welche Handlungen und Spiele der Gesetzgeber tatsächlich unter Strafe stellen wollte. Im wesentlichen wird es die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, jene Glücksspiele und die damit verbundene Spielsucht zu verhindern, die zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen veranstaltet oder gefördert werden.
Der EuGH sieht in diesem Sinne auch die Beschränkungen der Grundfreiheiten durch die dem Glücksspiel innewohnenden Gefahren als gerechtfertigt an. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich das Anbieten, Organisieren und Durchführen von illegalen Glücksspielen unter Strafe stellen dürfen. Dies allerdings nur, sofern dies eben zur Erreichung der Hintanhaltung der Spielsucht und damit dem Spielerschutz dient und nicht diskriminierend ist. Dort wo also Glücksspiel wegen des Suchtpotentials und eventueller Kriminalität zu Risken führt, sollen Glücksspiele nur über Konzession – allen voran mittels der Casino Austria AG – betrieben werden können.
Umgekehrt ergibt sich eben genau aus diesem Schutzzweck die Rechtsmeinung, dass eine einmalige Hausverlosung wohl kaum zur Förderung der Spielsucht führen kann, insbesondere als die Abwicklung über einen Notar oder Rechtsanwalt und dazu installierten Treuhandkonto abgewickelt werden. Dagegen stellt Schätzungen zufolge die illegale Aufstellung von 7.000 bis 8.000 Glücksspielautomaten in Österreich mit einer ausgesprochen niedrigen finanziellen Einstiegsschwelle ein weitaus größeres „Suchtpotential" dar (vgl dazu „Kleines Glücksspiel ganz groß", Die Presse 17.11.2008).
Ganz anders ist dagegen bei Hausverlosungen zumindest die Registrierung unter Angabe der persönlichen Daten des Teilnehmers und die Überweisung der Losgebühr mittels Banküberweisung erforderlich, um überhaupt an der Verlosung teilnehmen zu können. Weiters stellt der Mindesteinsatz bei Hausverlosungen, oft um die € 99 pro Los, wohl einen Schutz gegen Spielsucht dar, da hier eine weitere Hürde besteht. Gerade weil die Losgebühren in der Regel über der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 StG liegen, ist ein solcher Beitrag wohl kaum ein lockerer Einstieg verbunden mit einer oftmaligen Wiederholung, der damit zu einem suchtgefährlichen Spiel führen könnte.
Auch das oft angeführte Argument der Geldwäsche erscheint mir ebenso unhaltbar zu sein, da üblicherweise bereits beim Hauskauf eine Überprüfung durch eine Haushaltsrechnung seitens der Finanz erfolgt, und zudem ein Geldwäscheverdacht wohl nur dann aufkommen könnte, wenn ein Teilnehmer sämtliche Lose aufkaufen würde.
Wegen all dieser "rechtlicher Schwellen" denke man im Finanzministerium derzeit nicht an ein Verbot der Hausverlosungen.
Angesichts dieser Betrachtung ist die Veranstaltung einer Haus- oder Wohnungsverlosung wohl kein „Spiel" im Sinne des § 168 StG und ist von diesem auch nicht erfasst. Selbst wenn man aber die gegenteilige Ansicht vertreten sollte, dass § 168 StG auf Hausverlosungen anzuwenden sei, dann können diese wohl nur dann mit Strafe bedroht sein, wenn eine unzulässige und damit beabsichtigte (vorsätzliche) Vermögensverschiebung bzw Bereicherung beim privaten Lotto-Veranstalter gegeben ist. Hierzu gibt es mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung des OGH nur die Auslegung des Begriffes „Vermögensvorteil" dahingehend, dass eine unzulässige Vermögensverschiebung zugunsten des Hausverlosers als „Täter" dann auszuschließen sein wird, wenn der Erlös aus dem Verkauf sämtlicher Lose nach Abzug von Gebühren, Steuern und Anwaltshonorar den tatsächlichen Wert der Liegenschaft (inklusive Inventar und Autos) nicht übersteigt.
Neben den oben dargestellten Gründen ist auch die Meinung zulässig, dass das Glücksspielgesetz als Spezialvorschrift die Bestimmungen des § 168 StG aufhebt. Denn als Vergleich lässt sich die Casino Austria AG heranziehen, deren Tun alleine deswegen nicht strafbar ist, weil es nach dem Glücksspielgesetz erlaubt ist. Würde man diese Meinung nicht teilen, müsste doch andernfalls eine explizite Ausnahme der Casino Austria von der Anwendung der Bestimmung des § 168 StG gegeben sein, was jedoch nicht der Fall ist.
Im Gegensatz zu den Automatenaufstellern und anderen, unternehmerisch tätigen Veranstaltern von Glücksspielen, trifft die Erlaubtheit nach dem GSpG auch auf den privaten Veranstalter einer Haus- oder Wohnungsverlosung zu. Dies hat das BMF mittlerweile auch mehrfach klargestellt und auf dessen Homepage ausführlich beschrieben.
Würde nun der privat handelnde Veranstalter einer Hausverlosung in Anwendung des § 168 StG anders behandelt werden als zB der staatlich konzessionierte Automatenbetreiber, ist dies eine sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, die letztendlich das Glücksspielmonopol des Staates vor dem EuGH zum Einsturz bringen könnte.
Im Falle der Klagenfurter Justiz wird man erstmals mit diesen und weiteren Fragen aufgrund der erstmals stattgefundenen Verlosung konfrontiert. Das Ergebnis dieser Prüfung wird sowohl von den Anhängern der Hausverlosung als auch von deren Gegnern mit Spannung erwartet.
Mag Heidrun Andre Steuerberaterin iA Jaksche Franz
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