10.02.2009, Die Steuerbefreiung für Trinkgelder stellt nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs
keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Auch die steuerpflichtige
Trinkgeldbeteiligung der Croupiers bleibt bestehen. Diese stehe dem normalen Arbeitslohn
so nahe, dass sie versteuert werden müsse.
Einem Urteil des VfGH (G 19/08) zufolge ist die Steuerbefreiung von Trinkgeldern nach § 3 Abs 1 Z 16a Einkommensteuergesetz nicht verfassungswidrig. Zwar wären Trinkgelder nach der Systematik des österreichischen Einkommenssteuerrechts grundsätzlich gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG als steuerbare Einnahmen aus unselbständiger Arbeit zu bewerten, jedoch stellen Trinkgelder Einkünfte besondere Qualität dar, die dem Gesetzgeber einen größeren rechtspolitischen Spielraum gewähren – und somit eine Steuerfreistellung rechtfertigen.
Trinkgeld als Einkunft besonderer Qualität
Der atypische Charakter von Trinkgeldern zeigt sich darin, dass diese zwar einen gewissen Bezug zu dem Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufweisen, ihre Zuwendung jedoch letztlich auf einer Freigiebigkeit der Kunden beruht und auf keinem Rechtsanspruch. Ob und wie viel gegeben wird, hängt üblicherweise von dem persönlichen Engagement des Arbeitnehmers und seiner Beziehung zu dem Kunden ab. Komme diese beispielsweise durch Krankheit nicht zustande, so falle auch das Trinkgeld ersatzlos weg. Einkünfte, die aus keinem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers resultieren, zählen nach Meinung des VfGH nicht zum Kernbereich des einkommenssteurrechlichen Tatbestandes.
Erfassung der Trinkgelder unökonomisch
Der VfGH anerkannte ebenso, dass eine Erfassung der Einkünfte aus Trinkgeldern im Verhältnis zu dem dazu erforderlichen Aufwand nicht verwirklichbar sei. Zudem würde dies ein intensives Eindringen in die Privatsphäre des Arbeitnehmers darstellen, ohne eine wirklichkeitsnahe Besteuerung zu garantieren.
Sonderfall Cagnotte
Anlass zur Prüfung der Vereinbarkeit von steuerfreien Trinkgeldern mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz gab die Beschwerde eines Croupiers gegen die Versteuerung seiner Trinkgeldbeteiligung (sogenannte Cagnotte). Dieser fühlte sich dadurch gegenüber anderen Arbeitnehmern, deren Trinkgeld steuerfrei ist, ungleich behandelt. Doch auch die steuerpflichtige Cagnotte stellte für den VfGH keinen Verfassungsverstoß dar. Nach gesetzlicher Bestimmung (§ 27 Abs 3 Glücksspielgesetz) ist es Spielbank-Angestellten untersagt, Trinkgeld persönlich anzunehmen. Für die Verteilung der Zuwendungen hat der Arbeitgeber zu sorgen. Dieser Umstand stellt nach dem VfGH die Trinkgeldbeteiligung dem Lohn näher und rechtfertigt dadurch eine steuerliche Differenzierung.
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