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Keine Werbung für bet-at-home



10.07.2009, Tennisturnier am Rothenbaum muss ohne Werbung für Glücksspiel auskommen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8. Juli 2009 (4 E 1677/09) entschieden, dass der Veranstalter des Tennisturniers am Rothenbaum keine Werbung für bet - at - home machen darf. Bereits bei der Verwendung des Namens sowie des Logos des Titelsponsors bet - at - home handele es sich um verbotene Werbung für illegales Glücksspiel (i.S.d. § 5 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag). Der Werbebegriff des Glücksspielstaatsvertrages sei (aus Gründen der Gefahrenabwehr) weit auszulegen und erfasse bereits Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel. Einen Hinweis in diesem Sinne sah das Verwaltungsgericht auch in der verkürzten Wiedergabe der Internetadresse des Glücksspielanbieters. Über die Eingabe „bet - at - home“ gelange der Kunde stets auf das illegale Onlineangebot. Soweit die Turnierveranstalterin im Verfahren vortrug, bei Zugrundelegung eines derartigen Maßstabes müsse auch die bloße Nennung des Namens „Lotto“ durch den Monopolanbieter verboten sein, wurde sie durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass für legale Glücksspielangebote kein absolutes Werbeverbot gilt.

Neben den Ausführungen zum Werbeverbot stellte das Verwaltungsgericht fest, dass Verstöße des Glücksspielstaatsvertrages gegen Verfassungs- oder Europarecht nicht ersichtlich seien, und bestätigte damit die Rechtsprechung der Hamburger Verwaltungsgerichte.

Schließlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass dem Veranstalter mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Schaden drohe, da er die über den Sponsoringvertrag bereits erhaltenen Leistungen des Sponsors nach der Wertung des Gesetzes (§§ 134, 817 BGB) behalten dürfe.

Für die Freie und Hansestadt Hamburg wurde das Verfahren durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner geführt. Ansprechpartner: RA Tuttlewski

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