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Schweizer Casinoverband macht ernst und klagt



25.10.2009, Im Jahr 2007 hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) in der Schweiz eine Ausnahme-Regelung für Poker Turniere beschlossen. Diese prüft, pro Antrag für ein privat organisiertes Poker Turnier, ob es sich im betreffenden Fall um mehr Glück oder Geschick handelt. Überwiegt das Geschick, wird die Genehmigung erteilt und eine Veranstaltung eines privat organisierten Poker Turniers, außerhalb staatlicher Casinos, wird somit zu einem legalen Event.

Lisa Horn de.Pokernews.com.

Seither boomen Poker Turnier Veranstaltungen in der Schweiz – laut aktuellen Statistiken sollen es 189 seit dem Erlass der Ausnahme-Regelung sein. Ein Faktum, dass dem Schweizer Casinoverband Sorgenfalten beschert. Würden derartige Events doch mögliches Klientel aus den Casinos abziehen, auch der Vorwurf mangelnder Kontrollen steht im Raum. Schließlich hätten die Schweizer Casinos Verantwortung im Bezug auf Spielerschutz zu tragen.

Die ESBK hält an ihrer Regelung fest, denn jeder Fall würde einzeln geprüft werden. Nur weil man ein Poker Turnier veranstalten wolle, hieße das noch lange nicht, dass es auch automatisch genehmigt werden würde. Genaue Auflagen seien vom Veranstalter einzuhalten, würden diese nicht eingehalten werden, drohen saftige Strafen.

Nach der Ankündigung für eine Lockerung des Internet-Glücksspiel-Verbotes , sieht der Schweizer Casinoverband seine Betriebe nun endgültig gefährdet und setzt nun konkrete Schritte. Diese Woche hat der Verband Beschwerde gegen den Pilotenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts eingelegt.

Schon einmal wollte der Casinoverband die ESBK-Regelung aushebeln. Damals wurde die Beschwerde abgewiesen und die Turnier Ausnahme für „Texas Hold’em No Limit“ bestätigt. Bei dieser Poker Variante im Turnier Modus sei für das Gericht eindeutig das Überwiegen des Geschicklichkeits-Faktors festzustellen. Dadurch würde diese Variante nicht dem Glücksspiel-Gesetz unterliegen. Außerdem würde es mit dieser Variante kaum kriminelle Interessen geben, wie zum Beispiel Geldwäsche. Auch das Argument des Spielerschutzes bzw. der Spielsucht sei nicht zulässig, da es sich hier um fixe Buy-In Summen handeln würde, die einen möglichen Verlust überschaubar machen.

Mit der neuerlichen Beschwerde erhofft sich der Schweizer Casinoverband nun eine nochmalige Prüfung der Ausnahme-Regelung und einem möglichen Wiederruf des Bundesgerichts.



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