12.11.2009, Newsletter mit 9 Artikeln zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele.
Nr. 114 vom 10. November 2009 Liebe Leser,
anlässlich der anstehenden Verhandlung der deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in einem Monat erhalten Sie anbei eine neue Ausgabe unseres Newsletters.
Ansonsten stellen wir aktuelle Informationen nunmehr vorrangig umgehend in unseren Blog „Archiv Glücksspiel- und Wettrecht“ http://wettrecht.blogspot.com ein. Neben eigenen Beiträgen sowie Urteilshinweisen sind dort Pressemitteilungen der Verbände und Gerichte gepostet. In der laufenden Wochen werden wir wohl bereits auf über 1.000 Beiträge kommen.
Zum Schluss eine Bitte an unsere Leser. Wir suchen bundesweit Werbebeispiele für die Bewerbung des staatlichen Wett- und Glücksspielangebots. Wir freuen uns über Fotos (in einem gängigen Dateiformat), möglichst mit Angabe des Datums und des Orts – vielen Dank.
Die Redaktion
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Inhaltsübersicht:
· Deutsches Sportwettenmonopol steht am 8. und 9. Dezember 2009 auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs
· Europäischer Gerichtshof muss Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit Europarecht prüfen
· Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung
· Liberalisierung des Sportwettenmarktes in Deutschland bis 2012?
· Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig? - Verwaltungsgericht Minden gewährt Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz
· Sportwettenmonopol nicht erforderlich: Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt weiter Vollstreckungsschutz
· Verwaltungsgericht Minden: Glücksspielstaatsvertrag diskriminiert in anderen EU- Mitgliedstaaten zugelassene Sportwettenanbieter
· Kammergericht bestätigt Rechtswidrigkeit der Werbung für das staatliche Glücksspielangebot mit „LOTTO-Trainer“
· Bei einem „Rubbellos-Adventskalender“ ist der gesamte Kaufpreis lotteriesteuerpflichtig
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Deutsches Sportwettenmonopol steht am 8. und 9. Dezember 2009 auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt am 8. und 9. Dezember 2009, jeweils ab 9.30 Uhr, die insgesamt acht deutschen Vorlageverfahren zu Sportwetten. Am 8. Dezember stehen die Verhandlungen der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffenden verbundenen Rechtssachen C-316/07 u. a. („Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) an. Am 9. Dezember wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt.
Vom EuGH wird bei den Verhandlungen die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden, durch den Glücksspielstaatvertrag noch einmal verschärften staatlichen Monopols für Sportwetten und Glücksspiele mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu prüfen sein. Ein wohl im nächsten Jahr ergehendes Urteil des EuGH könnte dieses Monopol kippen.
Europarechtlich problematisch ist vor allem die fehlende Kohärenz der Sach- und Rechtslage in Deutschland. So werden staatliche Glücksspielangebote weiterhin massiv in der Öffentlichkeit beworben (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen, Aufstellerwerbung vor Annahmestellen, Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.). Glücksspielformen mit hoher Suchtgefahr, vor allem Glücksspielautomaten, sowie Pferdewetten können von privaten Unternehmen angeboten werden, während der Staat für Sportwetten und Lotterien (mit einer minimalen Suchtgefahr) ein mit der Spielsuchtbekämpfung begründetes Monopol beansprucht. Mit diesem Monopol wird der deutsche Markt abgeschottet. Zur Aufrechterhaltung werden staatlich zugelassene Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten und deren Vermittler straf-, verwaltungs- und wettbewerbsrechtlich verfolgt.
Zu den drei Verfahren im Einzelnen:
- Das Verfahren Markus Stoß u. a. betrifft gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen. Sowohl das VG Stuttgart wie auch das VG Gießen bezweifelten deren Vereinbarkeit mit der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit. So bemängelte das VG Stuttgart u. a, dass in Deutschland die Glücksspiel- und Wetttätigkeit nicht kohärent und systematisch begrenzt werde. Hierzu müsste der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nehmen und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreiten.
- In der Rechtssache Carmen Media Group, einem Buchmacher aus Gibraltar, geht es ebenfalls um die Kohärenz der deutschen Rechtslage. So will das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht u. a. wissen, ob es einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen.
- Die Rechtsache Winner Wetten ist die erste, aber nun etwas später verhandelte Vorlage aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht Köln legte angesichts des greifbar europarechtswidrigen Vorgehens des OVG Nordrhein-Westfalen einen Fall zu einer Untersagungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler dem EuGH
vor. Das deutsche Gericht wollte letztlich nur vom EuGH bestätigt haben, dass die durch das OVG erfolgte offene Nichtbeachtung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit
nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren ist.
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Europäischer Gerichtshof muss Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit Europarecht prüfen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach den bislang bekannten drei Vorlagen aus Österreich zum Glückspielrecht (Rechtssachen Engelmann – Rs. C-64/08, Langer – Rs. 235/08 und Formato – Rs. C-116/09) stehen nunmehr die maßgeblichen österreichischen Regelungen zu Lotterien und Spielbanken auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bezirksgerichts (BG) Linz hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 234 EG-Vertrag den EuGH um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf das österreichische Glücksspielgesetz gebeten. Der EuGH hat die als Rechtssache C-347/09 geführten Vorlagefragen kürzlich veröffentlicht.
Kritisch sieht das BG Linz u. a. die an die Firma Casinos Austria AG erteilten zwölf Spielbankenkonzessionen und deren Verlängerung ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe. Im Rahmen der europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit will das Gericht vom EuGH die Bedeutung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten behördlichen Genehmigung umfassend und unter unterschiedlichen Gesichtspunkten geklärt haben (Zulassungs- und Aufsichtsverfahren im Herkunftsstaat, vergleichbares Schutzniveau im Herkunftsstaat, Kontrollen und im Herkunftsstaat geleistete Sicherheiten etc.). Die mehrere Seiten umfassende, aus vier Punkten (mit zahlreichen Nachfragen) bestehende Fragestellung ist unten dokumentiert.
Eine Entscheidung des EuGH in dieser Sache könnte zu einer abschließenden Klärung der europarechtlichen Beurteilung des binnengrenzüberschreitenden Angebots von Glücksspielen führen. Ein entsprechendes Urteil des EuGH hätte weit über Österreich hinaus Bedeutung. Die sehr umfassende Fragestellung des BG Linz ergänzt die zahlreichen bereits anhängigen Vorlageverfahren (vgl. hierzu zuletzt Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.). So verhandelt der EuGH bereits in einem Monat, am 8. und 9. Dezember 2009, die insgesamt acht Vorlageverfahren aus Deutschland. Auch die beide Verfahren aus den Niederlanden sollen bald verhandelt werden.
Vorlagefragen des Bezirksgerichts Linz:
1. a) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einer mitgliedsstaatlichen Regelung wie jener der §3 in Verbindung mit §§ 14f und 21 österreichisches Glückspielgesetz grundsätzlich entgegen stehen, wonach
- eine Konzession für Ausspielungen (z.B. Lotterien, elektronische Lotterien usw.) nur einem einzigen Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, der unter anderem eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland zu sein hat, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten darf, über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von mindestens EUR 109.000.000,- verfügen muss und aufgrund der Umstände erwarten lässt, für den Bund den besten Abgabenertrag zu erzielen;
- eine Konzession für Spielbanken nur an höchsten zwölf Konzessionswerber für eine Dauer bis zu 15 Jahren erteilt werden darf, die unter anderem eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland zu sein haben, keine Filialbetriebe außerhalb Österreichs errichten dürfen, über ein eingezahltes Grundkapital von EUR 22.000.000,- verfügen müssen und aufgrund der Umstände erwarten lassen, für die Gebietskörperschaften den besten Abgabenertrag zu erzielen?
Diese Fragen stellen sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Casinos Austria AG Inhaber aller zwölf Spielbankenkonzessionen ist, welche am 18.12.1991 für die Höchstdauer von 15 Jahren erteilt und in der Zwischenzeit ohne öffentliche Ausschreibung oder Bekanntgabe verlängert wurden.
b) Wenn ja, kann eine solche Regelung auch dann aus Gründen des Allgemeininteresses an einer Begrenzung der Wetttätigkeit gerechtfertigt werden, wenn die Konzessionsinhaber in einer quasi-monopolistischen Struktur ihrerseits durch intensiven Werbeaufwand eine expansionistische Politik im Bereich des Glückspiels betreiben?
c) Wenn ja, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung, die das Ziel verfolgt, dadurch Straftaten vorzubeugen, indem die auf diesem Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und Glückspieltätigkeiten so in Bahnen gelenkt werden, die diesen Kontrollen unterliegen, vom vorliegenden Gericht zu beachten, dass dadurch auch grenzüberschreitende Dienstleistungsanbieter erfasst werden, die ohnehin im Mitgliedsstaat der Niederlassung mit ihrer Konzession verbundenen strengen Auflagen und Kontrollen unterliegen?
2. Sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, insbesondere der freie Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG, dahingehend auszulegen, dass ungeachtet der fortbestehenden grundsätzlich mitgliedsstaatlichen Zuständigkeit zur Regelung der Strafrechtsordnung auch eine mitgliedstaatliche Strafbestimmung dann am Gemeinschaftsrecht zu messen ist, wenn sie die Ausübung einer der Grundfreiheiten zu unterbinden oder zu behindern geeignet ist?
3. a) Ist Art. 49 EG in Verbindung mit Art. 10 EG dahingehend auszulegen, dass die im Niederlassungsstaat eines Dienstleistungserbringers durchgeführten Kontrollen und dort geleisteten Sicherheiten im Sinne des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens im Staat der Dienstleistungserbringung zu berücksichtigen sind?
b) Wenn ja, ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass im Fall einer aus Gründen des Allgemeininteresses vorgenommene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darauf zu achten ist, ob diesem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften, Kontrollen und Überprüfungen ausreichend Rechnung getragen wird, denen der Dienst leistende in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist?
c) Wenn ja, ist bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glücksspieldienstleistungen ohne inländische Lizenz mit Strafe bedroht, zu berücksichtigen, dass den vom Staat der Dienstleistungserbringung zur Rechtfertigung der Beschränkung der Grundfreiheit herangezogenen ordnungspolitischen Interessen schon im Staat der Niederlassung durch ein strenges Zulassungs- und Aufsichtsverfahren ausreichend Rechnung getragen wird?
d) Wenn ja, hat das vorliegende Gericht dabei im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Beschränkung zu berücksichtigen, dass die betreffenden Vorschriften in dem Staat, in dem der Dienstleistende ansässig ist, an Kontrolldichte über jene des Staates der Dienstleistungserbringung sogar hinaus gehen?
e) Erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle eines aus ordnungspolitischen Gründen wie dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung vorgenommenen Strafbewertenverbots des Glücksspiels weiters, dass vom vorliegenden Gericht eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen jenen Anbietern einerseits, die ohne jegliche Genehmigung Glücksspiele anbieten, und jenen andererseits, die in anderen Mitgliedsstaaten der EU niedergelassen und konzessioniert sind und unter Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungsfreiheit tätig werden?
f) Ist schließlich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer mitgliedsstaatlichen Bestimmung, die das grenzüberschreitende Anbieten von Glückspieldienstleistungen ohne inländische Konzession oder Genehmigung unter Strafdrohung verbietet, zu berücksichtigen, dass es einem ordnungsgemäß in einem anderen Mitgliedsstaat lizenzierten Anbieter von Glücksspielen aufgrund objektiver mittelbar diskriminierender Zugangsschranken nicht möglich war, eine inländische Lizenz zu erlangen und das Lizenzierungs- und Aufsichtsverfahren im Staat der Niederlassung ein dem innerstaatlichen, zumindest vergleichbares Schutzniveau aufweist?
4. a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass der vorübergehende Charakter der Dienstleistungserbringung für den Dienstleistenden die Möglichkeit ausschließen würde, sich im Aufnahmemitgliedsstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (wie etwa einem Server) auszustatten, ohne ihn als in diesem Mitgliedsstaat niedergelassen anzusehen?
b) Ist Art. 49 EG weiters dahingehend auszulegen, dass ein an inländische Supportleister gerichtetes Verbot, einem Dienstleister, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, die Erbringung seiner Dienstleistung zu erleichtern, auch dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dieses Dienstleistungserbringers darstellt, wenn die Supportleister in demselben Mitgliedsstaat wie ein Teil der Empfänger der Dienstleistung ansässig sind?
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Europäischer Gerichtshof verurteilt Spanien wegen diskriminierender Glücksspielbesteuerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Spanien wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielen verurteilt (Rechtssache C-153/08). Die Europäische Kommission konnte damit das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien in dem wesentlichen Punkt erfolgreich abschließen.
Die Europäische Kommission hatte in der Klageschrift gegen Spanien eine gegen Europarecht verstoßende diskriminierende Besteuerung geltend gemacht. Nach der spanischen Regelung sind nämlich Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften (vergleichbar den Bundesländern) veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der ONCE (Organización Nacional de Ciegos Españoles, die nationale Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der Einkommensteuer befreit.
Diese Steuerbefreiung ist nach Überzeugung des EuGH diskriminierend, da sie bewirkt, dass die Gewinne, die von in dieser Vorschrift aufgezählten Einrichtungen ausgezahlt werden, günstiger behandelt werden. Somit stellt diese Steuerregelung eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von öffentlichen Einrichtungen und sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen Einrichtungen dar, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die dieselben Ziele verfolgen wie die in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen (Rn. 34).
Diese Diskriminierung ist nach Ansicht des EuGH nicht gerechtfertigt. Eine derartige Beschränkung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die vom spanischen Gesetzgeber verfolgten Ziele Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG zugeordnet werden könnten und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden (Rn. 38). Behörden eines Mitgliedstaats dürften jedoch nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begingen (eine kleine Spitze gegen das Liga Portuguesa-Urteil). Darüber hinaus sei der generelle Ausschluss dieser Einrichtungen von der Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgehe, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich sei. Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (Rn. 39).
Zu der Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit habe Spanien nichts vorgetragen, woraus hervorginge, dass diese Krankheit in der Bevölkerung Spaniens so weit verbreitet wäre, dass sie als Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen werden könnte (Rn. 40). Das angebliche Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht werde auch nicht kohärent verfolgt:
„Ferner ist die Steuerbefreiung der Gewinne (…) geeignet, die Verbraucher zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten, für die diese Befreiung gilt, zu ermuntern und damit nicht geeignet, die Verwirklichung des angeblich verfolgten Ziel in kohärenter Weise zu gewährleisten. Da die streitige Steuerbefreiung die Typologie der verschiedenen Spiele nicht berücksichtigt, kann das Königreich Spanien schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, mit der Steuerbefreiung werde das Ziel verfolgt, die Spiellust der Spieler auf bestimmte Spiele zu lenken, deren Ablaufmodalitäten ein geringeres Abhängigkeitspotenzial aufwiesen.“
Die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten können nach Auffassung des EuGH nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden (Rn. 43). Wirtschaftliche Gründe gehörten nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten.
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Liberalisierung des Sportwettenmarktes in Deutschland bis 2012?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Derzeit gilt in Deutschland nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ein staatliches Monopol für Sportwetten und Glücksspiele. Dieses schränkt die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) und die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Anbietern massiv ein. Die Europäische Kommission hat deswegen Ende Januar 2008 ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (IP/08/119). Auch zahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte halten die Monopolregelungen für verfassungswidrig und mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Zum Schutz der Spieler sei ein staatliches Monopol nicht erforderlich. Auch werden die staatlichen Glücksspielprodukte weiterhin nachhaltig beworben (u. a. Bandenwerbung bei Bundesligaspielen), so dass eine Abschottung des deutschen Marktes nach außen rechtlich nicht begründbar ist. Hierzu gibt es acht Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte zum Europäischen Gerichtshof, die dieser voraussichtlich im kommenden Jahr entscheiden wird.
Auch in die politische Diskussion ist kürzlich etwas Wind gekommen, nachdem die Länder versucht hatten, den Status quo so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Das Land Schleswig-Holstein hat nämlich kürzlich angekündigt, entsprechend dem im Oktober 2009 zwischen CDU und FDP vereinbarten Koalitionsvertrag den Glücksspielstaatsvertrag zu kündigen. Nach Presseberichten soll die Kündigung spätestens Anfang 2010 erfolgen. Die Kündigung dürfte allerdings erst Ende 2011 mit dem regulären Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags wirksam werden, wenn sich nicht die Länder vorher auf eine einvernehmliche Änderung einigen. Auf den Medientagen in München wurde angesichts der aktuellen Entwicklung bereits über eine Öffnung des Wettmarktes im Jahr 2012 spekuliert.
Mit der Kündigung soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden, die bislang – durch den Glücksspielstaatsvertrag noch einmal verstärkt – ein staatliches Monopol für Sportwetten und Glücksspiele vorschreibt. Schleswig-Holstein will dagegen ein Konzessionssystem einführen, das private Sportwettenanbieter erlaubt. Auch der Vertrieb von Sportwetten über das Internet – durch den Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich verboten – soll zukünftig wieder möglich sein.
Das Land strebt mit der Neuregelung eine Aufteilung des Sportwettenmarktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolangebot ODDSET („Die Sportwette von Lotto“) und privaten Anbietern an. Begründet wird dies mit einem deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport. „Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden“, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa.
Ausschlaggebend sind damit – wie häufig – fiskalische Gründe. In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. „Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen“, sagte Arp. Positiv zu einer Öffnung des Wettmarkts äußerte sich auch der ehemaligen EU-Sportkommissar Jan Figel. "Es ist wichtig, neue Wege zu erkunden und Geldgeber für den Sport, speziell für den Breitensport, zu finden. Wetten und Glücksspiele sind sehr bekannte und starke Einkommensquellen", so Figel.
Angeblich haben bereits andere Bundesländer zugesagt, die sich dem Vorstoß aus dem Norden anschließen zu wollen. „Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg“, ergänzte Arp. Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein. Spätestens dann dürfte klar sein, dass ein Monopol nicht zwingend erforderlich ist.
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Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig? - Verwaltungsgericht Minden gewährt Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat kürzlich einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 5. Oktober 2009, Az. 3 L 473/09, abrufbar unter www.vewu.com).
Das Gericht beurteilt den Ausgang der Hauptsache bei einer überschlagsmäßigen (sog. summarischen) Prüfung als offen, wobei nach Auffassung des Gerichts jedoch bessere Gründe für Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung sprechen. Hinsichtlich des Glücksspielstaatvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen äußert das Gericht „erhebliche rechtliche Bedenken“. Diese Zweifel sind nach Auffassung des VG zum einen durch die beiden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zum anderen durch die Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte zum EuGH belegt.
Das maßgeblich mit der Spielsuchtbekämpfung begründete Sportwettenmonopol erfülle nicht die Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung. Hierzu müssten alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden. Eine sektorale Betrachtungsweise lasse den Grundsatz der kohärenten und systematischen Bekämpfung ins Leere laufen. Bei einer Gesamtschau sei nicht nachvollziehbar, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit erheblichen Suchtpotential (gewerbliche Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen seien. Durch Neufassung der Spielverordnung seien sogar höhere Spielverluste und erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen nicht wesentlich reduziert wurde. Auch sei Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio weiter erlaubt (S. 4).
Der generelle Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht. Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung bzw. Annahme, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren und Auswüchse zu verhindern. Durch den Glücksspielstaatvertrag und das Ausführungsgesetz werde das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fortgeschrieben und damit die europäischen Dienstleister diskriminiert. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes sei (S. 5).
Durch das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) sei eine Klärung der deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht erfolgt. Der EuGH haben darin die Beschränkung in Portugal ausschließlich bezüglich der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, betrachtet. Auch sei die Begründung des Monopols in den beiden EU-Mitgliedstaaten anders: „Nicht geklärt ist ferner die Kohärenzfrage. Mit diesem Problem brauchte der EuGH sich in Bezug auf Portugal nicht zu beschäftigen, weil sich der portugiesische Gesetzgeber zur Begründung des Sportwettenmonopols (nur) auf die Kriminalitätsbekämpfung und Manipulationsgefahr berufen hat und nicht, wie in Deutschland, auf die Suchtbekämpfung.“
Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2009 (Az. 1 BvR 2410/08) ergebe sich nicht anderes. Dieses Verfahren betreffe lediglich den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Bewertung des Glücksspielstaatvertrags sei einer späteren verfassungsrechtlichen Überprüfung auf der Grundlage von Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 284 StGB, hinsichtlich der angesichts der Rechtsprechung des EuGH erhebliche bedenken bestünden, sei eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Anmerkung: Das VG Minden lehnt zutreffend den von einigen Verwaltungsgerichten vertretenen deutschen Sonderweg einer rein sektoralen Betrachtung der unterschiedlichen Glücksspielarten ab, der der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen ist. Von einer kohärenten Sach- und Rechtslage in Deutschland ist angesichts einer fast unverminderten Zahl von 26.000 Annahmestellen für das staatlichen Glücksspielangebot, von 8.500 Glücksspielgeräten in Spielbanken und von 220.000 Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten nicht ernsthaft auszugehen. Für das staatliche Glücksspielangebot wird weiter im Fernsehen Werbung gemacht (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen). Auch auf den Webseiten der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften wird – zum Teil grob unsachlich – das staatliche Glücksspielangebot beworben. Staatliche Angebote, wie etwa „Astrolose“ und „Horoskopscheine“, sind sicherlich nicht mit der angeblich verfolgten „Kanalisierung des Spieltriebs“ zu begründen. Das in Deutschland nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht alleine maßgebliche Argument der Spielsuchtbekämpfung ist damit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar.
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Sportwettenmonopol nicht erforderlich: Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg gewährt weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Minden hat nunmehr auch das VG Arnsberg einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az. 1 L 243/09).
Nach Ansicht des Gerichts bestehen „schwerwiegende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz NRW gestützten Untersagungsverfügung. Wie zahlreiche andere Verwaltungsgerichte äußert auch das VG Arnsberg insbesondere erhebliche Zweifel an einer tatsächlichen kohärenten und systematischen Begrenzung der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspielwesens. Der Glücksspielstaatvertrag erfülle daher nicht die Anforderungen des EuGH an eine noch gerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Ausdrücklich lehnt das Gericht hierbei eine sektorale Betrachtung ab. Der Europäische Gerichtshof fordere vielmehr zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels" (Rn. 14). Das einem einzelnen (staatlichen) Veranstalter eingeräumte Sportwettenmonopol stelle lediglich einen Bereich des als Ganzes zu betrachtenden nationalstaatlichen Glücksspielwesens dar (Rn. 16). Das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH vom 8. September 2009 gebe nichts dafür her, dass der Gerichtshof zur Bestimmung des Kohärenzbegriffs allgemein einer sektoralen Betrachtungsweise anhänge (Rn. 18). Der Hinweis des EuGH in diesem Urteil auf die fehlende Harmonisierung des Internet-Angebots von Glücksspiele beziehe sich auf die Frage der Erforderlichkeit der Regelung, welche die Niederlassungsfreiheit beschränke, nicht aber auf die - vom Gerichtshof regelmäßig vorab geprüfte und das Kohärenzgebot betreffende - Frage der Geeignetheit, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels bzw. der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten (Rn. 22).
Die für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebliche rechtliche Ausgestaltung des Glücksspielwesens wird nach Überzeugung des Gerichts den Vorgaben des Kohärenzgebotes nicht gerecht. Hierbei verweist das VG Arnsberg insbesondere auf die noch einmal liberalisierten Regelungen für Glücksspielautomaten und führt aus: „Hierbei zeigen insbesondere die Regelungen über das Glücksspiel an Spielautomaten, dass den Spielsuchtgefahren in Deutschland nicht kohärent und systematisch begegnet wird. Die mit Abstand prozentual wie absolut häufigsten Fälle von Spielsucht betreffen die Besucher von Spielhallen und das Spiel an Glücksspielautomaten. In der Forschung wird für die Automatenspieler ein Anteil von deutlich über 80 % an der Gesamtzahl der pathologisch Spielsüchtigen genannt.“
Die vorgesehene Sperrdatei sei völlig unzureichend. Wesentliche Gefahrenpotentiale seien nicht geregelt: „Spieler, die durch das Automatenglücksspiel spielsuchtgefährdet sind, können durch diese Datei - und auch durch sonstige Schutzeinrichtungen - nur dann erfasst werden, wenn sie Spielbanken besuchen wollen, um in dortigen Automatensälen zu spielen. Der Schutz erstreckt sich jedenfalls nicht auf das Glücksspielautomatenangebot in gewerblichen Spielhallen. Zudem umfasst das Teilnahmeverbot für gesperrte Spieler nur die Teilnahme an Wetten und Lotterien, die häufiger als zweim
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