25.02.2010, Das in Österreich geltende staatliche Glücksspielmonopol verstößt nach Ansicht des
Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Recht. Der Generalanwalt hält die
österreichischen Rechtsvorschriften für nicht vereinbar mit der in der EU geltenden
Niederlassungsfreiheit.
Die Vorschriften schreiben für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaats vor. Zweitens steht nach Auffassung des Generalanwalts der freie Dienstleistungsverkehr in der EU der österreichischen Vorschrift entgegen, wonach sämtliche Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche nicht diesem Mitgliedstaat angehörige Mitbewerber des Gemeinschaftsraums von der Ausschreibung ausgeschlossen hat.
Die EU-Richter sollen in dem Fall (C-64/08) nach Bedenken des Bezirksgerichtes Linz klären, ob das Glücksspielmonopol und die damit zusammenhängenden Strafvorschriften mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind. Ein in erster Instanz in Linz wegen unerlaubten Glücksspiels verurteilter deutscher Staatsbürger argumentiert etwa, dass vor Erlass der entsprechenden Vorschriften in Österreich keine Untersuchung über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten der Prävention vorausgegangen seien.
Die Einschätzung des Generalanwaltes ist für EU-Richter nicht bindend, aber sie folgen ihm üblicherweise in vier von fünf Fällen. Ein Urteil wird noch heuer erwartet.
--------- Relevanter Artikel dazu ----
Glücksspielmonopol beschäftigt EuGH
Das in Österreich geltende Glücksspielmonopol beschäftigt den Europäischen Gerichtshof. Vor dem EuGH fanden am Donnerstag Verhandlungen über eine Berufung eines deutschen Staatsbürgers statt, der vom Bezirksgericht Linz wegen unerlaubten Glücksspiels zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Die EU-Richter sollen nach Bedenken des Landesgerichts klären, ob das Glücksspielmonopol und die damit zusammenhängenden Strafvorschriften mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind. Der in erster Instanz Verurteilte argumentiert etwa, dass vor Erlass der entsprechenden Vorschriften in Österreich keine Untersuchung über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten der Prävention vorausgegangen seien.
Außerdem fehle es in Österreich an einer kohärenten und systematischen Begrenzungspolitik. Verwiesen wird etwa darauf, dass das Fußballwettspiel TOTO und der Lotto-Jackpot öffentlich beworben werden.
Weiters sieht der in Österreich Verurteilte keine sachliche Rechtfertigung dafür, warum nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland eine Konzession erhalten könne. Auch für die überlange Dauer der Konzessionen gebe es demnach keine sachliche Rechtfertigung. Nach der durchschnittlichen Verfahrensdauer ist mit einem Urteil in dieser Causa noch heuer zu rechnen.
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