03.03.2010, Das kommende EuGH-Urteil dürfte von Österreich nur geringe Korrekturen fordern
Der Schlussantrag von Generalanwalt Jan Mazák im Fall Engelmann hat viel Staub aufgewirbelt, weil er die Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes vorgeschlagen hat. Aber selbst wenn die Richter am Europäischen Gerichtshof dem Generalanwalt folgen, was ungewiss ist, wird sich an der heimischen Rechtslage nichts Maßgebliches ändern.
Mazák hat keine Bedenken gegen Werbung durch die Konzessionäre mit Hinblick auf eine kohärente (das ist: widerspruchsfreie, was die Ziele betrifft) Rechtslage. Er empfiehlt dem EuGH aber in zwei Punkten, einen Widerspruch zum EU-Recht zu erkennen. Zum einen (Pkt 104/1) stünde die Niederlassungsfreiheit "einer Regelung entgegen" , die ausschließlich Aktiengesellschaften (mit Sitz im Inland) für die Bewerbung um eine Spielbank-Konzession zulässt. Zum anderen sei die Transparenz der Vergabe der bestehenden Kasino-Konzessionen ungenügend gewesen.
Tatsächlich ist in Österreich nach der auch im Zeitpunkt der Konzessionsvergabe geltenden Rechtslage in § 21 Abs 2 Z 1 GspG 1989 geregelt, dass eine Spielbank- Konzession nur an eine "Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland" vergeben werden darf. Hingegen ist für die Ausspielungskonzessionen (Lotto usw.) in § 14 von "Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland" die Rede. In beiden Fällen muss, wie von fachlicher Seite schon seit längerem gefordert, die Sitzpflicht im Inland wegfallen; außerdem könnte es auch in § 21 künftig "Kapitalgesellschaft mit Sitz im EWR" heißen. Die Rechtslage wäre urteilskonform anzupassen .
Schwierige Überwachung
Allerdings gibt es auch gute Argumente dafür, dass ein Konzessionär aus Gründen der Überwachung zumindest nach Erlangen einer Konzession einen Konzernsitz hier gründen muss; denn es ist nicht einfach, eine Gesellschaft in Gibraltar oder Malta von Wien aus zu überwachen. In der derzeitigen Formulierung könnte der EuGH eine Diskriminierung im Zugang zur Konzession erkennen; deshalb sollten Konzessionen künftig EU-weit ausgeschrieben werden.
All das ändert nichts daran, dass die derzeitigen Spielbank-Konzessionen nicht neu aufgerollt werden müssen, bevor sie ablaufen. Und es wird das Landesgericht Linz nicht an der Tatsache vorbeisehen können, dass sich der Berufungswerber Engelmann nie um eine inländische Konzession bemüht hat. Er konnte demnach nicht von einer Regel, die gar nicht auf ihn anwendbar war, diskriminiert werden. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 3.4.2004)
Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Strejcek leitet das Institut für Glücksspielforschung an der Universität Wien. Der Standard
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