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EU-weite Regulierung für Internet-Glücksspiel



03.03.2010, Sind Glücksspielmonopole im Internet der beste Weg zur Kriminalitätsbekämpfung? Nein, widerspricht ein Rechtsexperte dem EuGH-Generalanwalt

Sind Glücksspielmonopole im Internet der beste Weg, um Kriminalität zu bekämpfen? Nein, widerspricht ein Rechtsexperte dem EuGH-Generalanwalt: Ein regulierter Wettbewerb im Online-Gaming wäre viel wirksamer.

Beim Glücksspiel stehen Gerichte in ganz Europa vor national unlösbaren Rechtsfragen und befassen den Europäischen Gerichtshof regelmäßig mit Vorabentscheidungsverfahren. Zwei Schlussanträge der zuständigen Generalanwälte zu Österreich und Schweden haben vergangene Woche erneut die Problematik offenbart.

Der Schlussantrag von Jan Mazák (Rechtssache C-64/08) beanstandet - wie berichtet - das österreichische Glücksspielmonopol, weil dieses Unternehmen ohne Sitz im Inland vom Konzessionserwerb ausschließt und damit diskriminiert. Diese Beschränkung der Dienst- und Niederlassungsfreiheit könne auch aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht gerechtfertigt werden. Der Schlussantrag von Yves Bot (C-447, 448/08) hält hingegen Glücksspielmonopole sogar im Internet für zulässig; diese Beschränkung sei durch das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt.

Zwei Schlussanträge, an denen sich die Problematik der uneinheitlichen europäischen Rechtslage zeigt. Dass die Judikatur damit nicht allein fertig werden kann, ist klar. Zumindest sollte sie sich in ihrem Bemühen um Rechtssicherheit aber den Gegebenheiten der modernen Informationstechnologie nicht verschließen. Genau darauf läuft aber Bots Schlussantrag hinaus, wenn er meint, dass die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung es rechtfertigen, das Glücksspiel im Internet durch nationale Monopole zu beschränken.

Dabei wird einiges übersehen: Die Durchführung im Internet unterliegt nicht nur der Geldwäsche-Richtlinie, sondern ermöglicht insbesondere auch eine bessere Kontrolle allenfalls krimineller Aktivitäten der Anbieter. Sowohl deren Verhalten als auch jenes der Spieler kann elektronisch exakt nachvollzogen werden, womit auch der Spielerschutz effizienter erfolgen kann als im herkömmlichen Wett- oder Kasinobetrieb.

Die Beweisführung des Generalanwalts widerspricht sich auch selbst: Da Online-Gaming ein Faktum ist (über 3000 Glücksspielseiten sind in Österreich aufrufbar), werden sich Anbieter von europäischen Monopolen nicht verdrängen lassen, sondern gezwungen, ihrerseits "illegal" zu agieren. Kriminalität wird daher durch Monopole nicht bekämpft, sondern de facto gefördert. Um sich der Verfolgung zu entziehen, werden Anbieter ihre Online-Dienste tendenziell aus Regionen anbieten, in denen Kriminalitätsbekämpfung bzw. auch die Durchsetzung nationaler Sanktionen erschwert oder überhaupt unmöglich wird.

"In kontrollierte Bahnen"

Wenn man also Anbieter durch Monopole faktisch schon nicht ausschließen kann, sollte man - auch aus fiskalischen Interessen - versuchen, sie rechtlich einzubeziehen. Nur dadurch kann das Internet-Glücksspiel im Sinne der jüngsten EuGH-Entscheidung Bwin gegen Santa Casa (C-42/07), auf die sich der Schlussantrag Bots bezieht, "in kontrollierte Bahnen gelenkt" werden. Mit anderen Worten: Rechtssicherheit beim Online-Gaming ist nicht durch Monopole, sondern nur durch europäische Regulierung möglich.

Um den Weg dafür freizumachen, sind die Mitgliedstaaten im Sinne von Mazáks Schlussantrag zunächst aufgerufen, nationale Barrieren abzubauen. In einem regulierten Wettbewerb könnte das Glücksspiel nach dem Vorbild der erfolgreich liberalisierten Telekommunikation dann unter der Aufsicht unabhängiger Regulierungsbehörden und gegenseitiger wettbewerbsrechtlicher Kontrolle der Mitbewerber zeitgemäß und sicher stattfinden. (Wolfgang Zankl, DER STANDARD, Printausgabe, 3.3.2010)

Zur Person

Wolfgang Zankl ist Professor für Zivilrecht an der Universität Wien und Direktor des Europäischen Zentrums für E-Commerce und Internetrecht.

Der Standard



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