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Rechtfertigung des deutschen Glücksspielmonopols in der Schieflage?



18.07.2010, Verwaltungsgericht Wiesbaden weist Eilantrag des Fachbeirats Glücksspielsucht gegen Lottoteilnahme per E-Postbrief zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Fachbeirat Glücksspielsucht hat am Dienstag dieser Woche beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen das Hessische Ministerium für Inneres und für Sport erhoben. Dieses hatte als oberste Glücksspielaufsicht des Landes Hessen dem Staatsunternehmen Lotto Hessen das Lottospielen per E-Postbrief genehmigt. Der E-Postbrief wird über das Internet versendet, was den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages widerspricht (§ 4 Abs. 4 GlüStV).

Mit diesem Verfahren Lotto zu spielen, sei für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, argumentierten die unabhängigen Experten des aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags eingerichteten Fachbeirats. Unter anderem fehle die soziale Kontrolle. Der Fachbeirat hatte laut einem Bericht des Fachmagazins „rausch“ von der der bereits im November 2009 erfolgten Zustimmung des Innenministeriums erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben jedoch ohne Folgen, so dass der Fachbeirat nunmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Durch die Genehmigung der Lottoteilnahme über das Internet stehe die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Verfassungs- und dem Europarecht und damit das staatliche Glücksspielmonopol auf dem Spiel, erläuterte der Fachbeirat. Das zur Begründung des staatlichen Monopols angegebene Ziel der Spielsuchtbekämpfung werde erheblich beschädigt, wenn der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zwingend zu beteiligen sei, sanktionslos umgangen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Fachbeirats, Prof. Ulrich Haltern von der Leibniz Universität Hannover, erklärte daher hinsichtlich des Ziels des gerichtlichen Vorgehens: „Mit der Klage will der Fachbeirat Schaden vom Glücksspielstaatsvertrag, von der Bundesrepublik Deutschland und vom einzelnen Spielwilligen abwenden.“

Das Innenministerium hatte gelassen auf den Vorwurf des Fachbeirats reagiert. Man sehen keinen Verstoß gegen die Vorschriften, weil der E-Postbrief lediglich eine andere Zustellungsform des klassischen Postbriefes sei, sagte ein Sprecher des Ministeriums. Lotto Hessen und die Post hätten die Spielteilnahme per E-Postbrief bereits vereinbart.

Neben der Klage hatte der Fachbeirat Glücksspielsucht wegen der unmittelbar bevorstehenden Einführung des E-Postbriefs und der deswegen bestehenden Dringlichkeit auch einen Eilantrag gestellt. Mit diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheiterte der Fachbeirat allerdings bereits umgehend am Freitag. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden argumentierte mit der Funktion des Fachbeirats. So könne der Fachbeirat zwar seine Rechte grundsätzlich gerichtlich geltend machen, seine Beteiligungsrechte seien jedoch „auf den innerorganisatorischen Funktionsablauf beschränkt“, erläuterte der Präsident des Verwaltungsgerichtes, Egon Christ, die Gerichtsentscheidung nach einem Agenturbericht.

Trotz erstinstanzlichen Scheiterns des Eilantrags interpretierte der Fachbeirat Glücksspielsucht diese Anmerkung positiv. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei die „wichtigste juristische Hürde für einen Erfolg der Klage“ genommen worden. Das Gericht habe nämlich dem unabhängigen Expertengremium die Beteiligtenfähigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen, was vom Land Hessen vorher „immer wieder bestritten“ worden sei. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren kann noch Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Hessen ist kein Einzelfall. Auch andere Länder wollen Einwendungen des Fachbeirats Glücksspielsucht missachten. So will der Deutsche Lotto- und Totoblock entgegen den massiven Einwendungen des Fachbeirats ab nächstem Jahr einen bereits seit mehreren Jahren geplanten Eurojackpot mit einem Hauptgewinn von bis zu 90 Millionen Euro anbieten (in Konkurrenz zu den in anderen europäischen Staaten angebotenen „EuroMillionen“). Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat sich nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins SPIEGEL bereits für eine Zulassung ausgesprochen, zumindest befristet. Die Behörde wolle dem staatlichen Glücksspiel so neuen Schub verleihen. Die Lottogesellschaften erwarten durch den Eurojackpot nämlich einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen Euro jährlich.

Für das Land Hessen könnte sich der gerichtliche Erfolg in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Pyrrhussieg erweisen. So verweist der Fachbeirat auf die anstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, der am 8. September 2010 seine Entscheidungen zu mehreren Vorlagen zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden wird. Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät nach Ansicht des Fachbeirats in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen werde, würden die „institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert“.

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