Bern - Der Bundesrat hatte die Änderungen im März 2010 in Auftrag gegeben. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat hierauf die entsprechende Teilrevision der Spielbankenverordnung vorbereitet und dabei die betroffenen Kreise und die Kantone angehört.
Ab 1. Januar 2011 gilt somit, dass B-Spielbanken maximal 250 Spielautomaten betreiben dürfen, bis anhin waren es 150. Die Limite der maximalen Jackpothöhe in B-Spielbanken wird von 100 000 auf 200 000 Franken erhöht und die Limitierung auf ein einziges Jackpot- System pro B-Spielbank aufgehoben. Es wird weiter eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit bei Gefährdung der Sicherheit des Spielbetriebes neu der Einsatz von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen angeordnet werden kann. Schliesslich werden mit der beschlossenen Teilrevision die Bestimmungen zur Gewährleistung des guten Rufs an die Bedürfnisse der Aufsicht angepasst.
Adresse für Rückfragen: Jean-Marie Jordan, Eidg. Spielbankenkommission, Tel. +41 31 323 12 05
Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Die ESBK ist Aufsichtsbehörde über die Spielbanken und überwacht die Einhaltung der spielbankenrechtlichen Vorschriften und der Konzessionsbestimmungen. Sie überwacht insbesondere, dass die Spiele sicher und transparent betrieben werden und dass die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Sie sorgt auch für die Umsetzung der Massnahmen des Sicherheitskonzeptes und des Sozialkonzeptes, um die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Die ESBK ist ausserdem zuständige Behörde für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe.
Ihr obliegt zudem die Verfolgung des illegalen Geldspiels, indem sie einerseits eine Zugangssperre für illegale online Angebote errichtet und andererseits die Straftaten gegen das illegale Spiel verfolgt.
Die ESBK ist unabhängig. Administrativ ist sie dem EJPD zugeordnet.
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